Rz. 118
Die BAK kann durch Verlesung des Behördengutachtens gem. § 256 Abs. 1 StPO oder durch die Vernehmung des Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt werden (BGH NJW 1969, 609; BayObLG NZV 2002, 578).
Rz. 119
Verlesbar sind nur die Gutachten von Behörden, namentlich öffentlichen Kliniken und Krankenhäusern (BGH NStZ 1984, 231), oder rechtsmedizinischen Instituten der Universitätskliniken (BGH DAR 1978, 155). Verlesen werden können auch die ärztlichen Berichte über die Blutprobenentnahme selbst, soweit sie erkennen lassen, von wem sie stammen (BayObLG StV 1989, 6).
Rz. 120
Will das Gericht die Beweiswürdigung über den festgestellten Alkoholwert hinaus auf die ärztlichen Feststellungen zu Ausfallerscheinungen etc. stützen, ist eine Verwertung ohne Vernehmung des Arztes unzulässig (OLG Hamm VRS 53, 117; BA 80, 171).
Rz. 121
Achtung: Beweiswert
Beweiswert haben gem. dem Nachtrag 1967 zum Gutachten des Bundesgesundheitsamtes "Alkohol bei Verkehrsstraftaten" solche Aussagen aber nur dann, wenn der Arzt eine spezielle Ausbildung und entsprechende Erfahrungen hat.
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