Rz. 1

Die Zulassung von Fahrzeugen ist grundsätzlich in § 1 StVG geregelt. Danach müssen Kfz und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen sein.

Am 1.3.2007 trat dazu die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) als Ausführungsverordnung i.S.d. § 6 StVG in Kraft.

Die Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr war zuvor in verschiedenen Rechtsverordnungen geregelt: Die Zulassungspflicht und das Zulassungsverfahren sowie der Nachweis des Kfz-Haftpflichtversicherungsschutzes waren durch die StVZO normiert, die Zulassung ausländischer Kfz am Straßenverkehr regelte die VOInt und die Führung der Fahrzeugregister sowie die Datenübermittlung zwischen den örtlichen Zulassungsbehörden und dem zentralen Fahrzeugregister beim Kraftfahrtbundesamt bestimmte die Fahrzeugregisterverordnung (FRV).

Die FZV soll diesen Regelungsbereich zusammenfassen und damit übersichtlicher werden. In der neu geschaffenen FZV werden alle Regelungen zur Zulassungspflicht der Fahrzeuge (ihre Registrierung), zum Verfahren und den diesbezüglichen Pflichten der Fahrzeughalter und -eigentümer zusammengefasst.[1] Mit der Ersten und Zweiten Verordnung zur Änderung der FZV wurden einige Bestimmungen der FZV geändert.[2]

 

Rz. 2

Weiterhin sind in der StVZO geregelt:

Die Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen

mit der Grundregel der Zulassung (§ 16 StVZO),
der Einschränkung und Entziehung der Zulassung, z.B. Betriebsuntersagung (§ 17 StVZO).
Die Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung (§§ 1929 StVZO),
sowie Bau- und Betriebsvorschriften (§§ 3067 StVZO); siehe auch weiterhin § 31a StVZO, der die Anordnung eines Fahrtenbuchs regelt (dazu ausführlich: siehe § 24 Rdn 1 ff.).
Durchführungs-, Bußgeld- und Strafvorschriften mit Zuständigkeitsregelungen (§§ 68 ff. StVZO).
 

Rz. 3

Zulassungspflicht

Die bisher in § 18 StVZO geregelte Zulassungspflicht ist jetzt in § 3 FZV normiert. Danach dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind, § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 FZV. Damit sind Fahrzeuge i.S.d § 1 FZV gemeint, also Kfz mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.

 

Rz. 4

Zusammenspiel zwischen Zulassung und Betriebserlaubnis (§ 3 Abs. 1 FZV; § 19 StVZO)

Die Inbetriebnahme eines Kfz, dessen Betriebserlaubnis wegen nachträglicher Veränderungen erloschen ist, stellt keine Inbetriebnahme ohne Zulassung i.S.d. §§ 48 Nr. 1a, 3 Abs. 1 FZV dar. Der Fortfall der Betriebserlaubnis lässt die Zulassung nicht entfallen.[3]

 

Rz. 5

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen/Definitionen, die für die Anwendung der FZV von Bedeutung sind, regelt § 2 FZV.

 

Rz. 6

Zulassungsfreie Fahrzeuge

Zulassungsfreie Fahrzeuge sind in § 3 Abs. 2 FZV genannt. Die Voraussetzungen für eine Inbetriebnahme zulassungsfreier Fahrzeuge regelt § 4 FZV (z.B. Genehmigung, Kennzeichnung).

 

Rz. 7

Antrag, § 6 FZV/Zuständige Behörde, § 46 FZV

Bei § 6 FZV handelt es sich um die Grundvorschrift für die Zulassung von Fahrzeugen im Inland. Es besteht Zulassungspflicht für den Betrieb von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen mit der Notwendigkeit eines Antrages durch den Halter oder Eigentümer.[4] Nach § 6 Abs. 1 S. 1 FZV ist die Zulassung eines Fahrzeugs bei der nach § 46 FZV zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Zuständige Behörde ist nach § 46 Abs. 2 S. 1 FZV die Behörde des Wohnorts des Antragstellers, bei mehreren Wohnungen des Orts der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsorts. Die FZV regelt dabei hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit in Abweichung vom früheren Standortprinzip, dass Fahrzeuge dort zuzulassen sind, wo der Halter seinen Sitz oder Wohnsitz hat.[5] Besteht kein Wohnsitz, so ist das Fahrzeug am Wohnort oder Aufenthaltsort eines Empfangsberechtigten zuzulassen (§ 46 Abs. 2 S. 2 FZV).[6]

 

Rz. 8

Aus § 6 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 FZV ergibt sich nicht, dass ein Fahrzeug im Bundesgebiet nicht zugelassen werden muss, weil sie einen (weiteren) Wohnsitz im Ausland hat. Zu prüfen ist allerdings, ob die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 20 Abs. 1 S. 1 FZV vorliegen. Nach dieser Norm dürfen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Fahrzeuge vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.[7]

 

Rz. 9

Zum Antrag gehören zunächst die Halterdaten, d.h.

bei natürlichen Personen (Nr. 1):

Familienname, Geburtsname, Vornamen,
vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername,
Datum und Ort der Geburt,
Geschlecht und
Anschrift des Halters;

bei juristischen Personen und Behörden (Nr. 2):

Name oder Bezeichnung und
Anschrift;

bei Vereinigungen (Nr. 3):

benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Numme...

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