Rz. 17

Schiedsgutachter kann nur ein Rechtsanwalt sein, der mindestens 5 Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und der vom Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherten zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt worden ist. Er sollte in einem anderen Landgerichtsbezirk zugelassen sein als der vom Versicherungsnehmer im zugrunde liegenden Verfahren beauftragte Rechtsanwalt – sofern die Rechtsanwaltskammer für mehrere Landgerichtsbezirke zuständig ist. Die weiteren Voraussetzungen, die der Schiedsgutachter erfüllen sollte, und das Verfahren zu seiner Bestellung sind in den oben erwähnten und nachstehend (siehe Rn 25) abgedruckten Grundsätzen für das Schiedsverfahren geregelt.

 

Rz. 18

Der Versicherer ist verpflichtet, dem Schiedsgutachter alle ihm vorliegenden Informationen und Unterlagen, die für die Durchführung des Verfahren von Bedeutung sind, zu überlassen.

 

Rz. 19

Der Schiedsgutachter entscheidet ohne mündliche Anhörung der Parteien im schriftlichen Verfahren. Die Entscheidung muss schriftlich begründet werden. Grundsätzlich sollte sie innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen feststehen.

 

Wichtig

Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für den Rechtsschutzversicherer bindend.

 

Rz. 20

Anders sieht dies für den Versicherungsnehmer aus. Ist das Schiedsgutachten für ihn negativ und verbleibt es somit bei der Ablehnung, so muss er die Entscheidung des Schiedsgutachters nicht akzeptieren. Er hat weiterhin die Möglichkeit, Deckungsklage zu erheben (§ 19 ist in ARB 2008/2010 entfallen). Allerdings braucht der Rechtsschutzversicherer in diesem Fall die Kosten nicht mehr zu übernehmen, die zur Fristwahrung in der zugrunde liegenden Sache weiterhin anfallen.

 

Hinweis

Es gibt Rechtsschutzversicherer, die in ihren Bedingungen das Schiedsgutachterverfahren der Muster-ARB nicht eingeführt haben, so dass es grundsätzlich beim Stichentscheid bleibt. Die Möglichkeit, das Verfahren des Stichentscheids durchzuführen oder das Schiedsgutachterverfahren zu verlangen, ist abhängig vom Inhalt der vereinbarten ARB.

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