Rz. 152

Neben das eigene Gewährleistungsregime des Reisevertragsrechts können Ansprüche wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten treten. Diese Ansprüche nach § 823 ff. BGB können neben den reisevertraglichen Ansprüchen geltend gemacht werden, soweit die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind.[168]

Mit dem Wegfall der nach altem Recht vorgeschriebenen Anzeigepflicht wegen Reisemängeln nach Urlaubsrückkehr ist die Bedeutung der Ansprüche aus deliktischen Verkehrssicherungspflichten voraussichtlich geringer. Ihre Bedeutung behalten sie tatsächlich wegen der anderen Rechtsfolgen der §§ 842 ff. BGB.[169]

 

Rz. 153

Voraussetzung der Ansprüche nach § 823 ff. BGB gegen den Reiseveranstalter ist, dass der Reiseveranstalter seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Diese deliktischen Verkehrssicherungspflichten treffen ihn hinsichtlich der Auswahl und Kontrolle seiner Leistungsträger.[170] Diese Grundsätze sind dann weiter aufgefächert worden. So gehört es zu diesen Verkehrssicherungspflichten, dass sich der Reiseveranstalter von der Einhaltung der örtlichen Sicherheitsvorschriften durch Stichproben überzeugt.[171] Der Reiseveranstalter muss weiterhin solche Mängel prüfen, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren und die für ihn vorhersehbar sind.[172] Der Reiseveranstalter ist also nicht gezwungen, eine eigenständige tiefgreifende Sicherheitsüberprüfung vorzunehmen. Kann er allerdings unschwer erkennen, dass beispielsweise Abflussrohre im Bereich unter einer Poolrutsche nicht durch Gitter abgesichert sind und dort Schwimmende hineingeraten können, so ist dies ein Sicherheitsmangel, der unmittelbar jedermann auffällt.[173]

Der Reiseveranstalter muss diese Prüfungen nicht selber vornehmen, sondern kann sie durch sachkundige und pflichtbewusste Beauftragte vornehmen lassen.[174]

 

Rz. 154

Erforderlich ist es weiterhin, dass der Reiseveranstalter seine örtliche Reiseleitung oder die von ihm Beauftragten zur Berichterstattung über Gefahrenzustände und aufgefundene Mängel anhält.[175] Der Reiseveranstalter ist also gezwungen, etwaige Schäden, die seiner Reiseleitung bekannt werden, zu bearbeiten und diese auch im Hinblick auf ihre Sicherheitsbedeutung zu prüfen. Eine bloße Kenntnisnahme würde die Pflichten des Reiseveranstalters verletzen.

Schließlich muss der Reiseveranstalter solche Mängel, die ihm bekannt sind, unverzüglich abstellen. Ggf. muss er sogar dem Leistungserbringer die weitere Zusammenarbeit verweigern.[176]

 

Rz. 155

Diese Verkehrssicherungspflichten treffen den Reiseveranstalter und sind durch ihn im Streitfall zu beweisen. Sie betreffen alle Einrichtungen, mit denen der Reisende im Zuge der Reise in Berührung kommt, unabhängig davon, ob sie im Prospekt oder in der Ausschreibung erwähnt sind, ob sie nur gegen gesondertes Entgelt benutzt werden können oder Gefahren darstellen, die auf von Veranstalterseite durchgeführten Ausflügen auftreten können.[177]

[168] Führich/Staudinger, § 22 Rn 35.
[169] Führich/Staudinger, § 22 Rn 35.
[170] MüKo/Tonner, § 651n Rn 21.
[171] Führich/Staudinger, § 22 Rn 41.
[172] Führich/Staudinger, § 22 Rn 41.
[174] BGH 25.2.1988 – VII ZR 348/86.
[175] Führich/Staudinger, § 22 Rn 41.
[177] MüKo/Tonner, § 651n Rn 20 ff.

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