Rz. 158
Bei Klagen gegen den Reiseveranstalter sollten folgende Punkte beachtet werden:[180]
1. Ermittlung des Sachverhalts
▪ | Reisebeschreibung
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▪ | Sonderwünsche
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▪ | Mängelanzeige oder Entbehrlichkeit
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▪ | Darlegung von Mängeln
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▪ | Abhilfe
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▪ | Ersatzleistung
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2. Aktivlegitimation
▪ | Wer klagt? Abtretung der Ansprüche mitreisender Familienangehöriger oder gemeinsame Klage aller Mitreisenden? An Zeugen denken. |
3. Ansprüche des Reisenden
▪ | Das Gewährleistungssystem des Reiserechts kennt eine Vielzahl von Ansprüchen. Diese sollten getrennt geprüft und dargestellt werden. Was wird konkret verlangt?
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▪ | Schadensersatz für materielle Schäden?
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▪ | Deliktische Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht | ||||||||
▪ | Schadensersatz für immaterielle Schäden?
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4. Gerichtsstand
▪ | Gerichtsstand ist das Gericht am Sitz des Veranstalters. Ein besonderer Gerichtsstand am Wohnort des Reisenden existiert nicht, da dieser nicht der Erfüllungsort ist. |
Rz. 159
Anmerkungen zur Checkliste:
Es empfiehlt sich immer eine Recherche der Entscheidungen des erkennenden Gerichts. Was im Einzelnen als zumutbar angesehen wird, welche Einschränkungen als hinnehmbar angesehen werden, welche Minderungsansprüche angenommen werden, kann sich unterscheiden. Zudem sollten Urteile zu dem bis 2018 geltenden Reiserecht mit Vorsicht zu Rate gezogen werden, da die Voraussetzungen der einzelnen Gewährleistungsrechte zum Teil anders geregelt sind. Schließlich stehen zu einer Reihe von Fragen noch Entscheidungen des EuGH an.
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