Rz. 1

 

§ 1626 BGB: Elterliche Fürsorge, Grundsätze

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

 

§ 1626a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen (i.d.F. vom 16.4.2013, BGBl I, S. 795, m.W.v. 19.5.2013)

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Abs. 1 Nr. 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

 

§ 1664 BGB: Beschränkte Haftung der Eltern

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kinde gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

Rz. 2

Bei geordneten Familienverhältnissen dürfte die Inanspruchnahme von Familienmitgliedern wegen eines von ihnen zu verantwortenden Schadensfalls die Ausnahme sein. Ohnehin kann sich aus der Familiengemeinschaft zwischen den Eltern und ihren Kindern bei leicht fahrlässiger Schadenszufügung die Pflicht des geschädigten Kindes ergeben, Ersatzansprüche nicht geltend zu machen, wenn die Familiengemeinschaft durch einen Schadensausgleich übermäßig belastet würde. Wegen der familienrechtlichen Verbundenheit kann es treuwidrig sein, gegen einen familienangehörigen Schädiger einen deliktischen Anspruch durchzusetzen.[1] Der Versuchung, Ansprüche im Hinblick auf das Bestehen einer für den Schädiger bestehenden Haftpflichtversicherung geltend zu machen, schiebt die "Angehörigenklausel" (auch "Verwandtenklausel", § 4 Abs. 2 AHB a.F., jetzt Nr. 7.5 AHB)[2] einen Riegel vor. Danach bleiben unter anderem Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören, und zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags von der Versicherung ausgeschlossen, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Insoweit ist allerdings zu bemerken, dass es dringend geboten erscheint, die Anwendbarkeit dieser Klausel zu verneinen, wenn Eltern von einem Drittschädiger ihres Kindes aufgrund behaupteter gesamtschuldnerischer (Mit-)Haftung gemäß § 426 BGB auf Ausgleich in Anspruch genommen werden.[3]

 

Rz. 3

Eintrittspflichtig sind aber in dem besonders kostenträchtigen Bereich der Personenschäden eventuell private Versicherer oder Sozialversicherungsträger, soweit Versicherungsschutz für das geschädigte Familienmitglied besteht. Deren Leistungspflicht belastet die Familie bzw. den schädigenden Angehörigen nicht, sofern das Familien- bzw. Angehörigenprivileg greift. Nach § 86 Abs. 3 VVG kann der Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Versicherer nicht geltend gemacht werden, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person richtet, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Nach § 116 Abs. 6 SGB X ist ein Übergang der Schadensansprüche auf den Sozialversicherungsträger bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen; ferner kann ein Ersatzanspruch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Der Begriff der häuslichen Gemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift ist f...

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