Rz. 12

Bei der Entscheidung über die Zulassung hat die Verjährung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (BGH DAR 1989, 190), es sei denn, dass gerade die Beurteilung der Verjährung selbst zur Zulassung nötigte (BayObLG DAR 2004, 531; OLG Hamm NZV 2006, 390; OLG Celle zfs 2016, 110).

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