Rz. 91

I.d.R. entscheidet das Beschwerdegericht durch Beschluss (§ 79 Abs. 4 OWiG). Im Falle einer Rechtsbeschwerde gem. § 79 OWiG muss der Beschluss begründet werden, wenn die Staatsanwaltschaft nicht beantragt hat, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

 

Rz. 92

Dagegen braucht ein den Zulassungsantrag (§ 80 Abs. 1 OWiG) verwerfender Beschluss – unabhängig vom Antrag der Staatsanwaltschaft – jetzt nicht mehr begründet zu werden (§ 80 Abs. 4 S. 3 OWiG).

 

Rz. 93

Ist die Rechtsbeschwerde dagegen begründet, hebt das Oberlandesgericht das Urteil auf. In den meisten Fällen verweist es die Sache an das Amtsgericht zurück, und zwar regelmäßig an den Richter, der die aufgehobene Entscheidung gefällt hat. Das ist in Bußgeldsachen zulässig (BayObLG VRS 57, 206), allerdings regelmäßig dann nicht angesagt, wenn der Amtsrichter wiederholt gegen die Auffassung des OLG entscheidet (OLG Stuttgart zfs 2007, 654).

 

Rz. 94

Anstatt zurückzuverweisen, kann das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden, es kann sogar auf ein Fahrverbot durchentscheiden (OLG Bamberg NZV 2011, 208).

Eine Entscheidung in der Sache ist ihm allerdings dann verwehrt, wenn die im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht ausreichen, denn Tatsachenfeststellungen kann der Bußgeldsenat nicht treffen, da er andernfalls gegen die Garantie des gesetzlichen Richters verstieße (BVerfG NZV 1995, 285).

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