Rz. 18

Die Gegendarstellung ist nach dem Wortlaut nahezu aller Presse- und Mediengesetze in der nächsten Ausgabe eines Printmediums abzudrucken bzw. unverzüglich innerhalb des Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung zu senden. Dabei gilt das Prinzip der Waffengleichheit. Wenn die Erstmitteilung im Inhaltsverzeichnis angekündigt war, hat dies auch für die Gegendarstellung zu geschehen.[42] Die Schriftgröße und optische Herausstellung müssen gleich sein. Die Gegendarstellung muss als solche bezeichnet werden und den Betroffenen selbst zu Wort kommen lassen. Eine bloße "Entschuldigung" o.Ä. der Redaktion ohne Nennung der konkret angegriffenen Äußerungen genügt nicht.[43] Der Betroffene soll eine dem Verstoß entsprechende Wiedergutmachung erhalten. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten,[44] dass die Anordnung, eine Gegendarstellung auf der Titelseite eines Presseerzeugnisses abzudrucken, wegen der Bedeutung dieser Seite für den Verkaufserfolg der Ausgabe und das Image der Publikation eine ernst zu nehmende Beeinträchtigung der Pressefreiheit darstellt. Diese muss daher mit dem Persönlichkeitsrecht des von der Erstmitteilung Betroffenen abgewogen werden. Diese Güterabwägung kann dazu führen, dass trotz des sich zunehmend verfestigenden Grundsatzes der Waffengleichheit im Einzelfall Abstriche an Überschrift, Größe und Optik hinzunehmen sind, sofern dem Interesse des Anspruchsinhabers Genüge getan wird.

[42] OLG Hamburg v. 10.2.2015 – 7 U 44/12, AfP 2015, 253 (für einen Berichtigungsanspruch).
[43] OLG Dresden NJW 1997, 1379.
[44] BVerfG NJW 2014, 766; BVerfG AfP 1998, 184; nach der Rspr. des BVerfG kann auch eine Titelschlagzeile selbst gegendarstellungsfähig sein, wenn sich aus ihr eine Tatsache ergibt, BVerfG v. 20.11.2018 – 1 BvR 2716/17, AfP 2019, 38.

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