A. Außenverantwortlichkeit des Ehegatten und Lebenspartners

 

Rz. 1

Eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber einem geschädigten Dritten trifft grundsätzlich, insbesondere im deliktsrechtlichen Bereich, (nur) denjenigen persönlich, dem ein schadensersatzrechtlich relevantes pflichtwidriges Tun oder Unterlassen angelastet werden kann. Demgemäß ist ein Ehegatte in der Regel nicht verpflichtet, für eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des anderen Ehegatten gegenüber Dritten einzustehen; insbesondere ist im Bereich des ehelichen Lebensverhältnisses der eine Partner nicht Verrichtungsgehilfe des anderen im Sinne des § 831 BGB. Eine Mithaftung kann nur dort eingreifen, wo das Verhalten des einen Ehegatten dem anderen aufgrund besonderer Rechtsgrundsätze, vor allem im Hinblick auf ausdrückliche gesetzliche Regelungen zugerechnet werden kann. Entsprechendes gilt auch für nichteheliche Gemeinschaften.

 

Rz. 2

§ 1357 Abs. 1 BGB bewirkt nicht allgemein eine haftungsrechtliche Zurechnung des Verhaltens des anderen Ehegatten, und zwar auch nicht hinsichtlich Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Gestaltung des häuslichen Alltags. Die Regelung des § 1357 Abs. 1 BGB gilt insbesondere nicht im Bereich deliktsrechtlicher Schadensersatzansprüche, berechtigt den einen Ehegatten vielmehr nur, den anderen im rechtsgeschäftlichen Bereich mit zu verpflichten, soweit es um Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie geht. Wird allerdings eine derartige vertragliche Einbeziehung des anderen Ehegatten bewirkt, so haftet im Rahmen von Vertragsverletzungen – auch solchen, die zu Schädigungen von Rechtsgütern des Vertragspartners führen – der selbst nicht mithandelnde Ehegatte (über § 278 BGB) mit, hingegen nicht für unerlaubte Handlungen.

 

Rz. 3

Kam ein Dritter nicht durch ein Handeln eines oder beider Ehepartner zu Schaden, sondern dadurch, dass sich ein Gegenstand im Bereich der Ehewohnung etc. in einem unfallträchtigen Zustand befand, insoweit also eine Verkehrssicherungspflicht im deliktsrechtlichen Sinne verletzt wurde, so stellt sich die Frage, ob die Haftung für eine derartige Pflichtwidrigkeit nur einen der Eheleute oder beide trifft. Regelmäßig wird in solchen Fällen von einer Verantwortlichkeit beider Partner auszugehen sein, und zwar unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an dem betreffenden schadensstiftenden Gegenstand. Anders kann dies nur dann sein, wenn die Schadensursache in klar abgrenzbarer Weise allein dem Aufgaben- und Arbeitsbereich eines der Ehegatten zuzurechnen ist, den anderen insoweit keine Pflichtenstellung traf; dies mag dort der Fall sein, wo es um besondere Einrichtungen geht, die nicht dem gemeinsamen ehelichen Haushalt, sondern z.B. ausschließlich dem Hobbybereich eines der Ehepartner zugeordnet sind oder dergleichen.

 

Rz. 4

Im Rahmen des § 1356 Abs. 1 BGB können die Eheleute allerdings eine einvernehmliche Regelung über die Haushaltsführung dahingehend treffen, dass einer von ihnen den Haushalt in eigener Verantwortung leitet. Schädigende Handlungen, die der betreffende Ehegatte im Rahmen der Haushaltsführung gegenüber Dritten begeht, begründen insoweit deliktsrechtlich allein seine Verantwortlichkeit; er ist nicht etwa Verrichtungsgehilfe des anderen Ehegatten. Soweit es um Pflichtverletzungen bei der Abwicklung von Verträgen geht, die unter die Regelung des § 1357 Abs. 1 BGB fallen, gelten die oben zu dieser Vorschrift angestellten Überlegungen (Rdn 2).

 

Rz. 5

Die außervertragliche Haftung aus dem Halten und Führen von Kraftfahrzeugen Dritten gegenüber trifft nur denjenigen Ehegatten, der Halter bzw. zum Zeitpunkt des Schadensereignisses Fahrer ist. Hinsichtlich der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB wird in der Regel davon auszugehen sein, dass beide Ehegatten Tierhalter sind; dies kann im Einzelfall jedoch anders sein.[1]

 

Rz. 6

Die Regelungen der §§ 1353, 1356, 1357 BGB können, da sie speziell auf das eheliche Verhältnis abstellen, für die nichteheliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht herangezogen werden. Für die Lebenspartnerschaft treffen §§ 2, 8 Abs. 2 LPartG den §§ 1353 Abs. 1, 1357 BGB entsprechende Regelungen. Die Lebenspartnerschaft kann zudem in eine Ehe umgewandelt werden (§ 20a LPartG).

[1] Vgl. z.B. OLG Celle, Urt. v. 5.6.1969 – 5 U 2/69, NJW 1970, 202; OLG Naumburg, Urt. v. 23.04.2014 – 1 U 115/13, NJW-RR 2015, 346.

B. Gemeinsame gewerbliche Tätigkeit der Partner

 

Rz. 7

Die Haftungsverhältnisse der Ehegatten gegenüber Dritten, die im Rahmen gemeinsamer gewerblicher Tätigkeit der Eheleute geschädigt werden, richten sich danach, wie die rechtliche Zusammenarbeit im Einzelnen ausgestaltet ist:

 

Rz. 8

Vereinbaren die Eheleute untereinander in wirksamer Weise ein Arbeitsverhältnis, so hat der das Rechtsgut eines Dritten schädigende "Arbeitnehmer-Ehegatte" diesem gegenüber gemäß § 823 Abs. 1 BGB, der "Arbeitgeber-Ehegatte" gegebenenfalls nach § 831 BGB einzustehen; das eheliche Verhältnis hindert insoweit nicht, den einen Ehegatten als Verrichtungsgehilfen im Unternehmen des anderen anzusehen. Inwieweit der "Arbeitnehmer-Ehegatte" im Innenverhältnis – entgegen § 84...

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