Rz. 7

Die Haftungsverhältnisse der Ehegatten gegenüber Dritten, die im Rahmen gemeinsamer gewerblicher Tätigkeit der Eheleute geschädigt werden, richten sich danach, wie die rechtliche Zusammenarbeit im Einzelnen ausgestaltet ist:

 

Rz. 8

Vereinbaren die Eheleute untereinander in wirksamer Weise ein Arbeitsverhältnis, so hat der das Rechtsgut eines Dritten schädigende "Arbeitnehmer-Ehegatte" diesem gegenüber gemäß § 823 Abs. 1 BGB, der "Arbeitgeber-Ehegatte" gegebenenfalls nach § 831 BGB einzustehen; das eheliche Verhältnis hindert insoweit nicht, den einen Ehegatten als Verrichtungsgehilfen im Unternehmen des anderen anzusehen. Inwieweit der "Arbeitnehmer-Ehegatte" im Innenverhältnis – entgegen § 840 Abs. 2 BGB – von der Haftung freizustellen ist, regelt sich nach den maßgeblichen arbeitsrechtlichen Grundsätzen.

 

Rz. 9

Ist die Mitarbeit nicht arbeitsvertraglich geregelt, so kann es auch in Betracht kommen, dass der eine Ehegatte auf der Grundlage einer familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung (vgl. § 1360 BGB) oder einer ehelichen Beistandspflicht im Sinne des § 1353 BGB im Betrieb des Partners mitarbeitet.[2] Die Haftungsverhältnisse gegenüber Dritten müssen sich in derartigen – praktisch seltenen – Fällen entsprechend den bei einem Arbeitsverhältnis geltenden Regeln gestalten.

 

Rz. 10

Die Zusammenarbeit der Eheleute im gewerblichen Bereich kann auch auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruhen. Werden eine im Rechtsverkehr auftretende (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder gar eine Handelsgesellschaft gegründet, so richtet sich die Haftung der Eheleute (als Gesellschafter oder als für die Gesellschaft handelnde Personen) für Schadensereignisse gegenüber Dritten nach den für die jeweilige Gesellschaft geltenden haftungsrechtlichen Regeln.

 

Rz. 11

Ist keine ausdrückliche gesellschaftsrechtliche Vereinbarung getroffen worden und treten die Eheleute im Außenverhältnis auch nicht als Gesellschaft auf, liegt lediglich ein Fall der "Ehegatten-Innenge­selIschaft" vor. Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatten-Innengesellschaft ist ein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck, etwa wenn die Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam bei gleichberechtigter Mitarbeit eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben.[3] Hier trifft den nach außen nicht hervortretenden Ehegatten keine gesellschaftsrechtliche Haftung; soweit er im Geschäft des Partners tatsächlich mitarbeitet und dabei Dritte schädigt, haftet er nach deliktsrechtlichen Grundsätzen. Die Einstandspflicht des nach außen allein als Unternehmer hervortretenden Ehepartners kann sich insoweit aus § 831 BGB ergeben.

[2] Vgl. dazu im Einzelnen Dressler, in: FS Erich Steffen, 1995, S. 121 ff., 124 m.w.N.
[3] Vgl. dazu z.B. BGHZ 142, 137, 150 ff.; OLG Brandenburg, Urt. v. 23.1.2019 – 4 U 39/17, juris; BGHZ 165, 1, 5 f.: auch zur eheähnlichen Lebensgemeinschaft; dazu auch BGHZ 177, 193 ff.; BGH, Urt. v. 8.5.2013 – XII ZR 132/12, NJW 2013, 2187, dazu Stein, FamFR 2013, 384; Grziwotz, FamRZ 2013, 1298; Wellenhofer, JuS 2014, 76; OLG Bremen, Beschl. v. 4.1.2013 – 4 W 5/12, NJW-RR 2013, 197.

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