Rz. 5

Bei Ablehnung oder Verzögerung der Deckungszusage ist zu unterscheiden, ob dies auf einem unterschiedlichen Rechtsstandpunkt oder unterschiedlicher Beurteilung von Tatfragen beruht.

 

Rz. 6

Verzögert oder verweigert die Rechtsschutzversicherung aus Rechtsgründen ihre Leistung, so ist sie nur dann entschuldigt, wenn die Rechtsmeinung mit genügender Sorgfalt erarbeitet wurde und in der Streitfrage noch keine h.M. gebildet ist. Eine fehlerhafte Rechtsmeinung ist dann schuldhaft und zu vertreten, wenn der Rechtsschutzversicherer damit rechnen muss, dass er in einem Rechtsstreit mit der Meinung nicht durchdringen wird. Dies ist z.B. dann indiziert, wenn ein Gericht in der gleichen Streitsache Prozesskostenhilfe bewilligt.

 

Rz. 7

Verzögert die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage wegen zweifelhafter Tatfragen, so kann sie sich schadenersatzpflichtig machen.

 

Beispiele

Die Rechtsschutzzusage wird verzögert, da der Status einer mitversicherten Person ungeklärt ist, etwa weil nicht feststeht, ob das minderjährige mitversicherte Kind bereits eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht.

Eine solche Problematik kann sich auch ergeben, wenn die Rechtsschutzversicherung die Rechtsschutzdeckungszusage verzögert, weil aus ihrer Sicht das Ereignisdatum nicht im Sinne einer Eintrittspflicht geklärt ist.

 

Rz. 8

Erteilt die Rechtsschutzversicherung im Deckungsprozess die begehrte Deckungszusage und erledigt sich dadurch der Rechtsstreit, so sind ihr nach § 91a ZPO die Kosten aufzuerlegen, wenn sie mehr als 6 Wochen lang trotz schriftlicher Deckungsaufforderung des Versicherungsnehmers untätig bleibt und dadurch Anlass zur Klage gibt.[4]

 

Rz. 9

Bei zögerlicher Bearbeitung seitens der Rechtsschutzversicherung kommt auch in Betracht, dass insoweit Pflichten den Versicherungsnehmer treffen. Dem Versicherungsnehmer obliegt ggf. als Kläger auch, alles Zumutbare zu tun, um die Voraussetzungen alsbaldiger Zustellung einer fristgebundenen Klage zu gewährleisten.[5] Insoweit kommt ggf. ein Mitverschulden aufseiten des Versicherungsnehmers in Betracht. Ein möglicher Schadenersatzanspruch gegen einen Rechtsschutzversicherer, der sich darauf gründet, dass ein Rechtsstreit um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen Versäumung der Klagefrist nicht geführt werden konnte, weil keine rechtzeitig Deckungszusage abgegeben wurde, kann nicht zum Erfolg führen, wenn der Versicherungsnehmer erst einen Monat vor Ablauf der Klagefrist Deckungsschutz beantragt hat und nicht auf den drohenden Ablauf der Klagefrist hingewiesen hat und ebenso nicht mitgeteilt hat, dass er ohne Deckungszusage keine Klage erheben werde (vgl. dazu § 29 Rn 44).[6]

[4] LG Köln zfs 2001, 133.
[6] BGH, Urt. v. 15.3.2006 – IV ZR 4/05, VersR 2006, 830 (Fortführung der Rechtsprechung des BGH vom 26.1.2000 – IV ZR 281/98, r+s 2000, 244).

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