Rz. 16

Die dargestellten Rechtsgrundsätze zu den Haftungsverhältnissen zwischen Eheleuten können, soweit sie nicht das rechtliche Band einer Ehe voraussetzen, sondern sich aus dem Aufeinander-Angewiesensein in einer persönlichen Gemeinschaft rechtfertigen, auch im Rahmen anderer Lebenspartnerschaften herangezogen werden.

 

Rz. 17

Dies gilt insbesondere für die Fragen des Haftungsausschlusses und der Haftungsbeschränkungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der eingeschränkte Haftungsmaßstab des § 1359 BGB ist grundsätzlich auch bei der Beurteilung deliktischer Verhaltensweisen unter den nichtehelichen Partnern anzuwenden.[18] Wie bei Ehegatten gilt diese Haftungsbeschränkung jedoch nicht im Rahmen des Straßenverkehrs, also bei Schädigung des einen nichtehelichen Partners durch einen vom anderen verschuldeten Kraftfahrzeugunfall.[19] An einen vertraglichen Haftungsausschluss zwischen solchen Partnern werden dieselben Anforderungen zu stellen sein, wie sie auch für Eheleute gelten.

 

Rz. 18

Die das Familienprivileg regelnde Vorschrift des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar.[20] Durch die Regelung des § 86 Abs. 3 VVG werden nichteheliche Partnerschaften ohnehin erfasst. Die Regelung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist ebenfalls analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar.[21] Der Grundgedanke dieser Regelungen und der dazu ergangenen neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch auf andere Regelungsbereiche zu übertragen (z.B. bei Klage des Dienstherrn gegen die Lebensgefährtin eines Beamten).[22] Hinsichtlich der früher häufig vertretenen abweichenden Auffassungen wird auf die Zitate in den vorliegend aufgeführten Fundstellen verwiesen.

 

Rz. 19

Für die eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft enthält § 4 LPartG eine dem § 1359 BGB entsprechende Regelung, für deren Auslegung und Anwendung demgemäß dieselben Grundsätze heranzuziehen sein werden. § 116 Abs. 6 SGB X gilt für Lebenspartner schon deshalb, weil sie als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners gelten (§ 11 Abs. 1 LPartG).

[18] Vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 26.3.1986 – 3 U 299/85, NJW 1986, 2259; OLG Celle, Urt. v. 30.1.1992 – 14 U 195/90, NZV 1993, 187; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.1991 – 1 U 114/91, FamRZ 1992, 940, 941; MüKo-BGB/Roth, 7. Aufl. 2017, § 1359 Rn 8; Bosch, FamRZ 1986, 676.
[19] Vgl. OLG Celle, Urt. v. 30.1.1992 – 14 U 195/90, FamRZ 1992, 941, 942.
[20] BGH, Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 274/12, VersR 2013, 520; dazu Lang, jurisPR-VerkR 11/2013 Anm. 1; OLG Köln, Urt. v. 9.5.2012 – 16 U 48/11, VersR 2013, 378; dazu Lang, jurisPR-VerkR 19/2012 Anm. 1.
[21] BGHZ 180, 272; dazu Lang, NZV 2009, 425; ders., jurisPR-VerkR 11/2009 Anm. 3; Gersler, jurisPR-BGHZiviIR 12/2009 Anm. 2; Terno, zfs 2009, 362, 370 f.; OLG Naumburg, Urt. v. 15.5.2007 – 9 U 17/07, VersR 2007, 1405; dazu Dahm, NZV 2008, 280.
[22] OLG Nürnberg, Urt. v. 11.3.2009 – 4 U 1624/08, NZV 2009, 287; dazu Lang, jurisPR-VerkR 1/2010 Anm. 2.

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