Rz. 1

 

§ 277 BGB: Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

 

§ 1359 BGB: Umfang der Sorgfaltspflicht

Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

 

§ 4 LPartG: Umfang der Sorgfaltspflicht

Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

 

Rz. 2

Auch für Unfallschädigungen, die der eine Ehepartner gegenüber dem anderen verursacht, sind grundsätzlich die allgemeinen Haftungsgrundlagen heranzuziehen, insbesondere diejenigen des Deliktsrechts in §§ 823 ff. BGB, aber auch die der spezialgesetzlichen Haftungsnormen. Dies gilt vor allem im Bereich der durch einen Ehegatten zu verantwortenden Kraftfahrzeugunfälle, bei denen der andere Partner geschädigt wurde. Im Folgenden soll nur auf einzelne besonders erwähnenswerte Punkte eingegangen werden.

 

Rz. 3

Kommt ein Ehepartner nicht durch ein Handeln des anderen, sondern etwa dadurch zu Schaden, dass sich ein Gegenstand im Bereich der Ehewohnung, des Hausrats etc. in einem unfallträchtigen Zustand befindet, so kann sich die Frage stellen, ob hierfür der andere Ehepartner haftungsrechtlich einzustehen hat. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen wird man dies nur dann bejahen können, wenn der andere Ehepartner für diesen Gegenstand – weil er allein seinem Aufgaben- und Arbeitsbereich zuzurechnen ist – im Sinne einer Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn es um klar abgegrenzte Zuständigkeitsbereiche geht, etwa um besondere Einrichtungen, die ausschließlich dem Hobby eines der Ehepartner dienen oder dergleichen. Im Bereich des ehelichen Hausrats oder der gemeinsam genutzten Gegenstände wird eine Verantwortlichkeit des einen gegenüber dem anderen Ehegatten hingegen in der Regel nicht bestehen, und zwar auch dann nicht, wenn es um den Zustand von Gegenständen geht, um die sich nach der zwischen den Eheleuten gepflegten Übung vorrangig der eine von beiden zu kümmern hat.

 

Rz. 4

Die Tierhalterhaftung eines Ehegatten gemäß § 833 BGB kann gegenüber dem anderen Ehepartner in der Regel nur dann bestehen, wenn nicht davon auszugehen ist, dass auch der Geschädigte selbst (Mit-)Halter dieses Tieres oder eventuell Tierhüter im Sinne des § 834 BGB ist.[1] Soweit danach eine Haftung überhaupt in Betracht kommt, ist § 1359 BGB, wonach sich die Haftung eines Ehegatten auf die Einhaltung der Sorgfalt beschränkt, die er in eigenen Angelegenheiten einzuhalten pflegt, auch auf die Haftung aus § 833 BGB anzuwenden.[2]

 

Rz. 5

Eine Haftung für die Schädigung des Ehepartners durch Dritte gemäß § 831 BGB kann den anderen Ehegatten nur treffen, wenn ausschließlich letzterer Dienstherr, der Dritte also sein (und nicht auch des geschädigten Partners) Verrichtungsgehilfe ist. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn es um Gehilfen im Erwerbsgeschäft eines der beiden Eheleute geht. Hausangestellte, Gärtner, Chauffeure etc. werden hingegen im Zweifel als Gehilfen beider Ehegatten anzusehen sein, und zwar auch dann, wenn ein Ehepartner die jeweilige Hilfsperson im Rahmen des § 1357 Abs. 1 BGB angestellt haben sollte.

[1] Vgl. dazu OLG Naumburg, Urt. v. 23.4.2014 – 1 U 115/13, NJW-RR 2015, 346; OLG Jena, Urt. v. 23.9.2009 – 4 U 420/09, r+s 2010, 126; OLG Köln, Urt. v. 12.2.1999 – 19 U 118/98, VersR 2000, 861; zur deliktischen Verantwortlichkeit desjenigen, der eine Schädigung des Tierhalters durch dessen eigenes Tier verschuldet hat, vgl. aber auch OLG Schleswig, Urt. v. 29.6.1989 – 16 U 201/88, NJW-RR 1990, 470.
[2] KG, Urt. v. 6.4.2001 – 9 U 2200/99, MDR 2002, 35; dazu Luckey, VersR 2002, 1213.

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