Rz. 1

Ebenfalls häufiger hat man es in der Praxis mit der Verteidigung des Mandanten wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu tun. Oft wird es sich um eine Rechtsfolgenverteidigung handeln, wenn jemand den Mandanten eindeutig hat fahren sehen. Sollte sich nach Akteneinsicht herausstellen, dass niemand den Mandanten gesehen hat, so wird der Verteidiger ihm empfehlen zu schweigen.

Es empfiehlt sich, den Mandant nach einer Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot über das weitere Vorgehen und eventuelle Konsequenzen aufzuklären. Ein Beispiel hierzu: Das Fahrverbot beginnt, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt (bei der Schonfrist spätestens mit Ablauf von vier Monaten). Die Bußgeldstelle wird dem Mandanten in der Regel den Führerschein so rechtzeitig zurückschicken, dass er sich nach Ablauf des Fahrverbotes direkt wieder legitimieren und fahren kann. In dem Anschreiben wird zwar darauf hingewiesen (genaues Datum), ab wann der Mandant wieder fahren darf. Im Eifer des Gefechts kommt es jedoch vor, dass das Anschreiben nicht richtig oder überhaupt nicht gelesen wird. Es wird voller Freude über den Führerschein eine Spritztour gedreht, weil man endlich wieder fahren darf. Die Verwunderung ist dann in einer Verkehrskontrolle groß, wenn dem Mandanten eröffnet wird, dass das Fahrverbot noch nicht abgelaufen und ihm der Verdacht eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis eröffnet wird. Das sollte vermieden und der Mandant sensibilisiert werden. Man könnte schon im Bußgeldverfahren nach Rechtskraft wie folgt aufklären:

 

Rz. 2

Muster 33.1: Aufklärung Owi-Fahrverbot:

 

Muster 33.1: Aufklärung Owi-Fahrverbot:

Sehr geehrter Herr _________________________,

ich nehme Bezug auf den Hauptverhandlungstermin am _________________________ vor dem AG _________________________ in Ihrer Bußgeldsache.

Bedauerlicherweise hat das Gericht in Ihrem Fall keine unzumutbare Härte angenommen und war nicht bereit, vom Fahrverbot abzusehen.

Da Sie bei Rechtskraft das Fahrverbot mangels zugestandener Schonfrist sofort antreten müssten, haben wir das Gericht um die Anberaumung eines Fortsetzungstermins in 2 Wochen gebeten. Sie wollen die Zeit nutzen, um das Fahrverbot besser planen zu können. Vor dem Hauptverhandlungstermin werde ich den Einspruch zurücknehmen. Der Bußgeldbescheid sowie das angeordnete Fahrverbot werden dann rechtskräftig.

Ab dem _________________________ dürfen Sie kein Fahrzeug mehr im Straßenverkehr führen. Sie begehen eine Straftat, wenn Sie hiergegen verstoßen, nämlich ein Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG mit u.U. weitreichenderen Konsequenzen als in dieser Ordnungswidrigkeit.

Vorsorglich weise ich auch darauf hin, dass die Bußgeldstelle Ihnen in der Regel den Führerschein vor Ablauf des eigentlichen Fahrverbotes zurückschicken wird. Bitte lesen Sie in dem Begleitschreiben genau nach, wann Sie wieder ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen dürfen! Fragen Sie gerne auch bei mir nach. Fahren Sie bitte nicht vor Ablauf des Fahrverbotes! Auch hierbei handelt es sich um ein Fahren ohne Fahrerlaubnis und damit um eine Straftat.

Den Führerschein geben Sie bitte am _________________________ bei der Bußgeldstelle ab. Teilen Sie dort mit, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wurde und Sie den Führerschein in amtliche Verwahrung geben wollen.

Das Bußgeld überweisen Sie bitte ebenfalls direkt an die Bußgeldstelle unter Angabe des Aktenzeichens. Bitte überwiesen Sie auch die Gebühren und Auslagen. Ich werde Ihren Rechtsschutzversicherer anschreiben und diesen darum bitten, dass er Ihnen die Gebühren und Auslagen erstattet.

Für Rückfragen, insbesondere zum Fahrverbot, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 3

Eine weitere Konstellation, die dann und wann auftritt, ist die Problematik der Anerkennung von EU/EWR-Fahrerlaubnissen, etwa nach Entzug der Fahrerlaubnis und Sperre in Deutschland wegen eines Alkohol-/Betäubungsmittel-Delikts. Auf letzteren Fall soll hier kurz eingegangen werden.

 

Rz. 4

Ansatzpunkt für die Einleitung eines Strafverfahrens ist regelmäßig § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV, wonach die entsprechende Berechtigung nicht gilt, wenn dem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis im Inland die Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist oder die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.

 

Rz. 5

Der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV findet aufgrund des Anwendungsvorrangs der Anerkennungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG keine Anwendung, wenn dem Betroffenen nach Ablauf der in Deutschland angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt worden ist, der nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/126/EG die Prüfung der Fahreignung voraussetzt.[1] Dies ...

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