Rz. 24

Die Identitätsfeststellung ist alleine Sache des Tatrichters. Er muss sich seine Überzeugungsbildung selbst verschaffen und kann sie sich nicht durch Dritte vermitteln lassen. Deshalb darf er z.B. die Frage, ob der auf dem Radarfoto abgebildete Fahrzeuglenker mit dem Betroffenen identisch ist, weder der Beurteilung eines Polizeibeamten als Zeugen (OLG Stuttgart VRS 62, 459) oder gar als Vermerkverfasser (OLG Oldenburg zfs 1997, 37) noch der Beurteilung eines Richterkollegen (OLG Thüringen zfs 1996, 395) überlassen.

 

Rz. 25

 

Tipp

Einem Betroffenen, der mit der auf dem Fahrerfoto abgebildeten Person offensichtlich nicht identisch ist, ersparen verständnisvolle Richter dann eine unnötige Anreise, wenn der Verteidiger rechtzeitig ein aktuelles Bild des Betroffenen und nach Möglichkeit Zeugenaussagen – zumindest die ladungsfähige Anschrift des tatsächlich Verantwortlichen (dessen Ordnungswidrigkeit in der Zwischenzeit ja verjährt ist) – zu den Akten reicht.

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