Rz. 66

Ein ausscheidender Kommanditist bzw. dessen Erben haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben, welches nach den Vorschriften der §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 738, 740 BGB zu berechnen ist. Die Berechnung des Abfindungsguthabens erfordert eine Unternehmensbewertung, die aufgrund der unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Methoden der Unternehmensbewertung in der Praxis zu vielfältigen Problemen führt. Die grundsätzlich zulässigen Buchwertklauseln haben sich in der Praxis nicht immer bewährt, insbesondere dann, wenn sie nur für den Fall eines Gesellschafterkonkurses oder den Fall des Zugriffs von Privatgläubigern eines Gesellschafters gelten sollen. Nach der Rechtsprechung des BGH[139] ist eine an sich zulässige Buchwertklausel unzulässig, wenn sie wegen eines erheblichen Missverhältnisses zwischen Buchwert und wirklichem Wert die Freiheit eines Gesellschafters, sich zu einer Kündigung zu entschließen, unvertretbar einengt. Maßgebend ist hierbei der Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung (nicht des Vertragsabschlusses) sowie der Ertragswert als Maßstab für den wirklichen Wert.[140] Auch die betriebswirtschaftliche Unternehmensbewertung orientiert sich ausschließlich am Ertragswertverfahren, d.h. an dem nachhaltig zu erzielenden Gewinn, den ein Unternehmen abwirft. Soweit sich die Gesellschafter nicht auf eine bestimmte Methode zur Bewertung des Unternehmens festlegen, kann auf die jeweilige, vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. empfohlene Bewertungsmethode verwiesen werden.

[139] Vgl. BGH NJW 1985, 192, 193; BGH DB 1989, 1399.
[140] So ausdrücklich BGH NJW 1988, 192; BGH GmbHR 1994, 871; BGH DB 1993, 2275; BGH NJW 1993, 2101.

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