Rz. 63

Das HGB sieht für eine KG keine Gesellschafterversammlung vor, so dass das Regelungswerk hierzu im Rahmen des Gesellschaftsvertrages niedergelegt werden muss. Hierbei wurde besonderes Augenmerk auf die Wahl des Versammlungsleiters gelegt, da diesem eine wichtige Funktion zukommt und die Praxis lehrt, dass schon der Streit über die Person des Versammlungsleiters manche Gesellschafterversammlung undurchführbar gemacht hat. Die Funktion des Versammlungsleiters hat im Übrigen herausragende Bedeutung für die Verteilung der Angriffs- und Verteidigungslast bei der gerichtlichen Feststellung.[128]

Gesellschafterbeschlüsse sind anhand der gesetzlichen Regelungen des § 119 Abs. 1 HGB einstimmig zu fassen, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Im Zweifel ist nach der Zahl der Gesellschafter die Mehrheit zu berechnen.[129] Insbesondere die Bestimmung der Mehrheit nach der Zahl der Gesellschafter (Kopfprinzip) ist überholt. Im Mustervertrag richtet sich die Zahl der Stimmen eines Gesellschafters nach der Höhe seines festen Kapitalkontos. Zu beachten ist weiterhin, dass Mehrheitsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung sich allgemein nur auf Maßnahmen der Geschäftsführung beziehen und grundsätzlich nicht auf Beschlüsse, die lediglich die Grundlagenangelegenheiten der Gesellschaft (incl. Vertragsänderungen) betreffen. Änderungen von Grundlagen der Gesellschaft können jedoch auch dem Mehrheitsprinzip unterworfen werden. In diesem Fall wären die einzelnen Beschlussgegenstände jedoch exakt im Gesellschaftsvertrag festzuhalten und zu benennen, d.h. dass jede Grundlagenangelegenheit, die mit Mehrheit beschlossen werden soll, im Gesellschaftsvertrag einzeln aufgeführt werden müsste (sog. Schrankentrias; Bestimmtheitsgrundsatz als Auslegungsregel für die Reichweite von Mehrheitsbeschlüssen).[130] Den sog. Bestimmtheitsgrundsatz hat der BGH jedoch mittlerweile aufgegeben.[131] Es kann aber auch nach dessen Aufgabe im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden, ob einzelne Grundlagenangelegenheiten vom Mehrheitsprinzip erfasst sind.[132]

[128] Vgl. hierzu Baumbach/Hueck/Beurskens, § 38 Rn 39 und Baumbach/Hopt/Roth, Anh. § 177a HGB Rn 32, der eine Regelung entsprechend GmbH-Recht empfiehlt.
[130] Vgl. Heid, Mehrheitsbeschluss, S. 109 ff.; Baumbach/Hopt/Roth, § 119 Rn 37; BGH ZIP 2007, 476; vgl. zur Kernbereichslehre BGH NJW 1995, 194.
[132] Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts 2/Jalitzke, § 66 Rn 19; Baumbach/Hopt/Roth, § 119 HGB Rn 37 ff.

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