Rz. 75

Hier sind eingehende Regelungen dringend anzuraten, da das Gesetz keine Vorgaben vorzieht, insbesondere:

Vergütungen an Gesellschafter der Inhaberin, insbesondere Geschäftsführergehälter und Zinsen für Gesellschafterdarlehen, werden bei einer GmbH (wie im Beispielfall) in der Regel das handels- und steuerrechtliche Ergebnis der Gesellschaft/Inhaberin belastet haben. Betriebswirtschaftlich ist es angemessen, wenn der stille Gesellschafter sich diesen Aufwand als seinen Gewinnanteil mindernd anrechnen lässt. Diese Leistungen des Gesellschafters der Inhaberin müssten, wenn diese von Gesellschaftern der Inhaberin nicht erbracht würden, bei Dritten eingekauft werden und würden Aufwand verursachen. Bei Vertragsverhältnissen von Gesellschaftern mit der eigenen Gesellschaft, insbesondere bei der Festlegung von Vergütungen, ist jedoch angesichts der Tatsache, dass hier der Gesellschafter auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts steht (Problematik des § 181 BGB und der steuerlichen verdeckten Gewinnausschüttung), im Einzelfall auch für einen stillen Gesellschafter besonderes Augenmerk bieten. So ist es etwa denkbar, dass im Verhältnis zum stillen Gesellschafter die Gesellschaftervergütungen nur teilweise oder gar nicht angesetzt werden, ohne dass die nach außen praktizierte höhere Vergütung des Gesellschafters der Inhaberin unbedingt als Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden muss. Die Klausel des Ansatzes von Vergütungen für Leistungen an Gesellschafter hat insbesondere bei einer Personengesellschaft (und auch bei Einzelunternehmen) als Inhaberin des Handelsgeschäfts bei stillen Gesellschaften Bedeutung. In der Steuerbilanz für die Gesellschafter bzw. den Inhaber ist hierfür kein Aufwandsposten angesetzt, weil alle aus dem Unternehmen fließenden Vergütungen an den Gesellschafter/Inhaber gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen sind.
Wenn keine Besonderheiten, d.h. Anhaltspunkte für das Infragekommen von Sonderabschreibungen, steuerfreie Rücklagen und außergewöhnliche Geschäftsvorfälle vor Beginn der stillen Gesellschaft vorliegen, können einzelne Punkte bei der Regelung weggelassen werden (vgl. § 15 des Formulars).
Bei Familienangehörigen bestehen hinsichtlich der freien Vereinbarkeit der Ergebnisbeteiligung nach der Rechtsprechung des BFH Beschränkungen.[159] Die Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters sollte (und muss bei Familienangehörigen) an dem Verhältnis ausgerichtet sein, in dem die stille Einlage zu dem Eigenkapital der Inhaberin steht, wobei darauf geachtet werden sollte, dass nicht das Nominalkapital der Inhaberin maßgebend ist, sondern der Verkehrswert, bei einer GmbH z.B. ermittelt nach dem sog. Stuttgarter Verfahren.
[159] Vgl. hierzu L. Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 776 ff.; L. Schmidt/Levedag, EStG, § 20 Rn 90 ff. i.V.m. § 15 Rn 774 ff., 782.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge