Rz. 29

Schon gar nicht darf das persönliche Erscheinen erzwungen werden, nur um den Betroffenen in der Hauptverhandlung belehren (OLG Frankfurt NZV 2011, 561) oder ihm einen rechtlichen Hinweis geben zu können. Der Hinweis kann nämlich bereits vor der Hauptverhandlung im Übrigen auch dem Verteidiger gegeben werden (OLG Karlsruhe zfs 2013, 653).

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