Rz. 25

Das war und ist eine besonders beliebte Begründung für die Ablehnung des Entbindungsantrags, zumal sie sich früher auf eine noch vor der Reform ergangene Entscheidung des BGH (zfs 1992, 283) stützen konnte. Die damalige Argumentation des Bundesgerichtshofs, damit solle dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, sich im Falle einer Veränderung der Beweislage doch noch redend verteidigen zu können, war ohnehin nur schwer nachvollziehbar, ermöglichte sie doch dem Richter, das eigentlich der Fürsorge dienende Argument gegen den Betroffenen zu kehren und im Falle seines Ausbleibens den Einspruch ohne jede Sachprüfung zu verwerfen (siehe hierzu OLG Dresden zfs 2003, 374).

 

Rz. 26

Das kann jetzt dahinstehen, da durch die Gesetzesänderung die BGH-Entscheidung überholt ist. Jetzt regelt das Gesetz nämlich explizit den Fall, dass der Betroffene sein Schweigen in der Hauptverhandlung angekündigt hat, und bestimmt weiter, dass sein Entbindungsantrag dann nur abgelehnt werden darf, wenn seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Punkte notwendig ist.

 

Rz. 27

Andere Gründe, wie z.B. die rein spekulative und durch keinerlei konkrete Anzeichen gestützte Erwägung, der Betroffene werde sich möglicherweise unter dem Eindruck der Verhandlung doch noch äußern, können eine Aufklärungserwartung i.S.d. § 73 Abs. 2 OWiG nicht begründen (OLG Zweibrücken zfs 1999, 537; OLG Frankfurt zfs 2000, 226; BayObLG zfs 2002, 597; OLG Dresden zfs 2003, 78; OLG Stuttgart DAR 2004, 542; OLG Köln NZV 2013, 50; OLG Düsseldorf zfs 2008, 594; KG DAR 2012, 31).

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