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Das Gericht hat grundsätzlich 15 Minuten zuzuwarten, im Falle einer die Verspätung erklärenden Meldung des Betroffenen auch noch länger (Thüringer OLG zfs 2012, 349; KG NZV 2016, 244). U.U. kann das Gericht allerdings zu zusätzlichen Nachforschungen verpflichtet sein (OLG Bamberg DAR 2008, 217). Nach Auffassung des OLG Frankfurt (DAR 2012, 477) soll auch im Falle von Verzögerung die Wartezeit bezogen auf die angesetzte Terminsstunde zu berechnen sein.

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