Rz. 46

Voraussetzung für die Einspruchsverwerfung ist, dass der Betroffene in der Ladung über die gesetzlichen Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens belehrt worden war (OLG Frankfurt zfs 2000, 226). Ist die Verhandlung verlegt oder ausgesetzt worden, genügt der bloße Hinweis auf die Belehrung in einer früheren Ladung nicht (Thüringer OLG zfs 2003, 43). War die Verhandlung allerdings nur ausgesetzt worden, bedarf es keiner erneuten Belehrung (BayObLG NZV 1999, 97).

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