Rz. 78

Wird der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig, so erhöht sich der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 1008 VV um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %, und zwar unabhängig davon, ob derselbe Gegenstand zugrunde liegt. Das gilt nach Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV auch für die sog. Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2302 VV). Die danach erhöhte Geschäftsgebühr soll jedoch nicht als Bezugsgröße für Einigungs- und Erledigungsgebühren gelten. Die entsprechende Einschränkung ist in Anm. Abs. 1 S. 3 zu Nr. 1005 VV geregelt.

 

Rz. 79

Soweit eine Standardgebühr (Mittelgebühr, Schwellen-, Mindest- oder Höchstgebühr) angesetzt wird, ist für die Einigungs- oder Erledigungsgebühr die jeweilige einfache Standardgebühr anzusetzen.

 

Beispiel 33: Erledigung bei mehreren Auftraggebern (I)

In einem Widerspruchsverfahren vertritt der Anwalt eine Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus vier Personen und wirkt an einer Erledigung mit. Die Sache ist durchschnittlich, sodass die Mittelgebühr angemessen ist.

Der nach Nr. 1008 VV um 90 % erhöhte Gebührenrahmen der Nr. 2302 Nr. 1 VV beläuft sich auf (60,00 EUR × 1,9 =) 114,00 EUR bis (768,00 × 1,9 =) 1.459,20 EUR. Die Mittelgebühr beträgt somit (114,00 EUR + 1.459,20 EUR) / 2 = 786,60 EUR.

Die Erledigungsgebühr beläuft sich dagegen nur auf die einfache Mittelgebühr in Höhe von 414,00 EUR.

 
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3102, 1008 VV   786,60 EUR
2. Erledigungsgebühr, Nrn. 1002, 1005 VV   414,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.220,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   231,91 EUR
Gesamt   1.452,51 EUR
 

Rz. 80

Soweit die erhöhte Verfahrensgebühr frei bestimmt ist, muss diese Gebühr dann um die Erhöhung bereinigt werden, indem 30 % je weiteren Auftraggeber wieder abgezogen werden.

 

Beispiel 34: Erledigung bei mehreren Auftraggebern (I)

In einem Widerspruchsverfahren vertritt der Anwalt eine Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus zwei Personen, und wirkt an einer Erledigung mit. Der Anwalt setzt eine leicht erhöhte Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der Nr. 1008 VV in Höhe von 500,00 EUR an.

Die Erledigungsgebühr beläuft sich auf 500,00 EUR : 1,3 = 384,62 EUR.

 
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3102, 1008 VV   500,00 EUR
2. Erledigungsgebühr, Nrn. 1002, 1005 VV   384,62 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 904,62 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   171,88 EUR
Gesamt   1.076,50 EUR

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