Rz. 159
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV um 30 % je weiteren Auftraggeber. Diese Erhöhung soll für die Terminsgebühr jedoch nicht gelten. Das könnte auch schon deshalb nicht sein, weil dann bei Ansatz des Höchstbetrags bei der Verfahrensgebühr die Höchstgrenze der Terminsgebühr überschritten würde. Die erhöhte Höchstgebühr würde 1.980,00 EUR betragen. Davon würde sich eine fiktive Terminsgebühr in Höhe von 1.782,00 EUR ergeben. Die Höchstgebühr beträgt nach Nr. 3106 VV jedoch nur 610,00 EUR.
Rz. 160
Die Ableitung der Terminsgebühr ist dann einfach, wenn bei der Verfahrensgebühr der Mindest- oder Höchstbetrag anzusetzen ist oder die Mittelgebühr.
Beispiel 80: Berechnung der fiktiven Terminsgebühr (mehrere Auftraggeber I)
Das Verfahren endet durch ein angenommenes Anerkenntnis, ohne dass mündlich verhandelt worden war. Der Anwalt hatte eine Bedarfsgemeinschaft aus drei Auftraggebern vertreten und legt die Mittelgebühr zugrunde.
Während die Verfahrensgebühr um 60 % zu erhöhen ist, beläuft sich die Terminsgebühr auf 0,9 der einfachen Mittelgebühr.
1. | Verfahrensgebühr, Nrn. 3102, 1008 VV | 576,00 EUR | |
2. | Terminsgebühr, Nr. 3106 VV | 324,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 920,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 174,80 EUR | |
Gesamt | 1.094,80 EUR |
Rz. 161
Der Anwalt ist an die Standardbeträge bei der Verfahrensgebühr jedoch nicht gebunden und kann auch abweichende Beträge ansetzen. Dann wird die Berechnung schwieriger. In allen Fällen der nach Nr. 1008 VV erhöhten Verfahrensgebühr muss man die Verfahrensgebühr um die Erhöhung bereinigen, indem der Erhöhungsprozentsatz wieder herausgerechnet wird. Die Verfahrensgebühr ist also dann noch zu dividieren.
Beispiel 81: Berechnung der fiktiven Terminsgebühr (mehrere Auftraggeber II)
Das Verfahren endet durch ein angenommenes Anerkenntnis, ohne dass mündlich verhandelt worden war. Der Anwalt hatte eine Bedarfsgemeinschaft aus drei Auftraggebern vertreten und berechnet eine leicht überdurchschnittliche Verfahrensgebühr in Höhe von 600,00 EUR.
Die Terminsgebühr beläuft sich jetzt auf 600,00 EUR × 0,9 : 1,6 = 337,50 EUR.
1. | Verfahrensgebühr, Nrn. 3102, 1008 VV | 600,00 EUR | |
2. | Terminsgebühr, Nr. 3106, Anm. S. 2 zu Nr. 3106 VV | 337,50 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 957,50 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 181,93 EUR | |
Gesamt | 1.139,43 EUR |
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