Rz. 7

Für die rechtzeitige Zahlung fristgebundener Gebühren- und Auslagenvorschüsse ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer gegenüber der anfordernden Stelle, also z.B. gegenüber dem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, selbst verantwortlich. Wünscht der Versicherungsnehmer Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung und ist die Zahlung fristgebunden und eilbedürftig, so muss der Versicherungsnehmer die Rechtsschutzversicherung hierauf hinweisen. Es ist selbstverständlich, dass hier eine schriftliche Mitteilung erforderlich ist, und wegen des Nachweises erscheint es empfehlenswert, dies mittels Faxschreiben zu veranlassen.

 

Rz. 8

Für den Versicherungsnehmer oder seinen Prozessbevollmächtigten ergibt sich zusätzlich die Verpflichtung, die fristgerechte Ausführung der Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung zu überwachen.[9]

 

Rz. 9

Wird durch die Rechtsschutzversicherung schuldhaft ein angeforderter Gebühren- und Auslagenvorschuss nicht rechtzeitig gezahlt, so muss sich der Versicherungsnehmer das Verschulden seiner Rechtsschutzversicherung zurechnen lassen.[10] Alsdann drängt sich die Frage auf, ob für den durch die Fristversäumung entstandenen Vermögensnachteil die Rechtsschutzversicherung ersatzpflichtig ist.

 

Rz. 10

Übersieht die Rechtsschutzversicherung, bei der die Einzahlung von Gerichtskosten angefordert wurde, die rechtzeitige Einzahlung und tritt infolgedessen die Verjährung des vom Versicherungsnehmer klageweise geltend gemachten Anspruches ein, so ist gegenüber der in Betracht kommenden Haftung der Rechtsschutzversicherung von einem derart überwiegenden Mitverschulden des Versicherungsnehmers oder seines Anwaltes auszugehen, dass ein Schadenersatzanspruch nicht zuzuerkennen ist.[11] Zur Regressgefahr für die Rechtsschutzversicherung bei nicht fristgerechter und unverzüglicher Zahlung von Gerichtskosten ist zu verweisen auf die nachfolgenden Ausführungen (siehe § 33 Rn 1 ff.).

[9] OLG Düsseldorf VersR 1986, 1119; KG NJW 1972, 1329 = VersR 1972, 792.
[10] LG München MDR 1978, 941.
[11] OLG Oldenburg, Urt. v. 10.10.2000 – 8 O 2594/00 (nicht veröffentlicht).

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