Rz. 112

Ein berechtigtes Interesse liegt ebenso vor, wenn der Vermieter bei Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile davonträgt. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn bei Verkauf im vermieteten Zustand nur ein erheblich niedrigerer Preis zu erzielen wäre.[140] Ein zur Kündigung berechtigender erheblicher Nachteil kann nicht deshalb verneint werden, weil der Vermieter das Grundstück als Erbe im vermieteten und unrentablen Zustand erworben hat.[141] Weiterer Grund für eine Verwertungskündigung kann sein, dass das Objekt nicht mehr neuzeitlichen Anforderungen entspricht, eine Sanierung unwirtschaftlich ist und der Vermieter den Abriss zur Errichtung von neuen Wohnungen plant.[142] Demgegenüber kann der Vermieter jedoch nicht verlangen, den höchstmöglichen Gewinn zu erzielen.[143]

[140] Vgl. BVerfGE 79, 283.
[143] Vgl. BVerfGE 84, 382.

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