Rz. 26

Wenn sich die Mieträume bei der Rückgabe nicht im vertragsgemäßem Zustand befinden, haftet der Mieter dem Vermieter nach den allgemeinen Regeln der §§ 280, 281, 286 BGB wegen der Schlechterfüllung der Rückgabeverpflichtung auf Schadensersatz. Soweit die Schadensursache die Nichterfüllung von Nebenpflichten ist, richtet sich die Haftung nach den Regeln über die positive Vertragsverletzung. Schuldet der Mieter jedoch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache und ist hierfür ein nicht unerheblicher Kostenaufwand erforderlich, handelt es sich insoweit nicht mehr um eine Neben-, sondern um eine vertragliche Hauptpflicht des Mieters.[48] Da nach der Schuldrechtsreform die Voraussetzungen für den Übergang auf Schadensersatzleistungen angeglichen worden sind, ist diese Unterscheidung zukünftig unerheblich.

[48] Vgl. BGH NJW 1988, 1787.

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