Rz. 24

Die Vertragsparteien können darüber hinaus das Mietverhältnis jederzeit durch vertragliche Vereinbarung beenden. Ein solcher Mietaufhebungsvertrag ist grds. formlos möglich, aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt sich jedoch ein schriftlicher Vertragsabschluss (vgl. Rdn 142 ff.). Der Vertragsinhalt unterliegt der freien Vereinbarung der Parteien. Im Vertrag sind sodann alle regelungsbedürftigen Fragen zu regeln (vgl. Rdn 142 ff.).[43] Erforderlich ist die Mitwirkung aller am Vertrage Beteiligten.

In der Praxis sind Aufhebungsverträge mit "Abfindungszahlungen" an den weichenden Mieter ein probates Mittel, um Mieter ohne die Unwägbarkeiten eines langwierigen Räumungsverfahrens oder -prozesses zu einer zeitnahen Freimachung der Wohnung zu veranlassen.

Ist in einem Mietaufhebungsvertrag, der den fehlenden Kündigungsgrund des Vermieters ersetzen soll, eine Abfindungssumme für den Fall bestimmt, dass der Mieter zu einem bestimmten Zeitpunkt auszieht, so soll der Vermieter u.U. auch dann zur Zahlung verpflichtet sein, wenn der Mieter verspätet auszieht.[44]

Bei Abschluss des Mietaufhebungsvertrages in der gemieteten Wohnung ist § 312 BGB anwendbar[45] soweit eine Haustürsituation vorliegt.

[43] Sternel, Mietrecht aktuell, Rn 144 ff.; Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, § 83.
[44] LG Nürnberg-Fürth NJW-RR 1993, 81.
[45] Kossmann, § 83 Rn 9; LG Heidelberg WuM 1993, 397.

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