Rz. 21

Hat der Vermieter zur Begründung einer Kündigung schuldhaft unzutreffende Gründe angegeben (z.B. Eigenbedarf vorgetäuscht) oder den Mieter nicht über den Wegfall des geltenden Eigenbedarfs oder Ablauf der Kündigungsfrist informiert,[36] kann er sich aus positiver Vertragsverletzung bzw. unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig machen. Der Schadensersatzanspruch kann sich hierbei auf sämtliche durch die unberechtigte Kündigung hervorgerufenen Schäden, wie erhöhte Miete, Umzugskosten, Maklerprovision, richten.[37] Ein solcher Schadensersatzspruch kann durch Verzicht des Mieters entfallen, wenn die Parteien, nachdem der Mieter das Vorliegen von Eigenbedarfsgründen bestritten hat, einen Vergleich abschließen. Bezüglich des Willens des Mieters, auf Schadensersatzsprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs zu verzichten, müssen bedeutsame Umstände vorliegen, die auf einen solchen Verzichtswillen schließen lassen, z.B. wenn der Vermieter sich zu einer substantiierten Gegenleistung – etwa einer namhaften Abstandszahlung – verpflichtet.[38]

[36] BGH v. 13.6.2012 – VIII ZR 356/11; BGH v. 10.6.2015 – VIII ZR 99/14, NJW 2015, 2324.
[37] Vgl. z.B. BGH NJW 2005, 2395 sowie NK-BGB/Hinz, § 573 Rn 146; MüKo/Häublein, § 573 Rn 139 ff.; Palandt/Weidenkaff, § 573 Rn 56, jeweils m.w.N.

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