Rz. 32

Nach § 545 BGB gilt ein Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter nach seiner Beendigung den Gebrauch der Sache fortsetzt, sofern nicht eine der Mietparteien den entgegenstehenden Willen binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen Teil gegenüber erklärt. § 545 BGB gilt für jede Art der Beendigung des Mietverhältnisses, auch bei außerordentlicher Kündigung. Die stillschweigende Verlängerung tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Geltung des § 545 BGB mietvertraglich abbedungen ist. Dies ist auch durch formularmäßigen Ausschluss zulässig.[73] Daher ist einem Vermieter in jedem Falle zu empfehlen, die Anwendung des § 545 BGB bereits mietvertraglich auszuschließen. Dies ist auch durch formularmäßigen Ausschluss zulässig.[74]

Tipp: Jedenfalls sollte bei Kündigungen § 545 BGB nochmals ausdrücklich ausgeschlossen werden.

[73] OLG Hamm NJW 1983, 826.
[74] OLG Hamm NJW 1983, 826.

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