Rz. 14

Soweit für das Mietverhältnis eine bestimmte Laufzeit vereinbart worden ist, endet das Mietverhältnis, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Parteien bedarf, mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Sieht jedoch der Mietvertrag – wie in der Praxis häufig – bei einem befristeten Mietverhältnis eine Verlängerungsklausel vor, verlängert sich das Mietverhältnis um den in der Klausel angegebenen Zeitraum, wenn es nicht zum Ablauf der Mietzeit unter Einhaltung der im Vertrag angeführten Frist und Form gekündigt wird.

Bei Wohnraummietverhältnissen ist gem. § 575 BGB der Abschluss eines befristeten Mietvertrages nunmehr auch für einen Zeitraum über fünf Jahre hinaus möglich, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

die Räume als Wohnung für sich, seine Familie oder Angehörige seines Haushaltes nutzen will,
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder
die Räume so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahme durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würde oder
die Räume an einen neu zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsabschluss schriftlich mitteilt.

Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine entsprechende Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen; entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.

Liegen die vorstehenden Voraussetzungen nicht vor, gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.[17]

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