Rz. 20

Gem. §§ 574574b BGB kann der Mieter der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushaltes eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Der Kündigungswiderspruch ist schriftlich spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses zu erklären, § 574b BGB. Soweit der Vermieter den Mieter nicht rechtzeitig auf das Widerspruchsrecht hinweist, kann der Mieter den Widerspruch sogar noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreites erklären. Es empfiehlt sich daher, den Mieter bei einer ordentlichen Kündigung bereits im Kündigungsschreiben auf sein Recht zum Kündigungswiderspruch nach der Sozialklausel hinzuweisen (§ 568 Abs. 2 BGB).

Bei wirksamer Kündigung und Widerspruch des Mieters wegen des Vorliegens von Härtegründen hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. In der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden dabei nur die im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit die Gründe nicht nachträglich entstanden sind. Wenn das Mietverhältnis fortgesetzt wird, kann das Gericht eine angemessene Änderung der Vertragsbedingungen vornehmen (§ 574a Abs. 2 BGB). Hier kommt in der Praxis insbesondere die Möglichkeit einer Mieterhöhung in Betracht. Gem. § 308a ZPO kann das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 574 ff. BGB im Rahmen eines Räumungsrechtsstreites auch ohne einen entsprechenden Antrag aussprechen, für welche Dauer und unter welchen Voraussetzungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird.[35]

[35] § 308a ZPO gilt entsprechend bei der Fortsetzungsklage des Mieters.

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