Rz. 31

Schließlich ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn das Gericht den Betroffenen über die eingeschränkte Rechtsbeschwerdemöglichkeit nicht belehrt hat.

 

Rz. 32

 

Achtung: Schlechterstellung

Eine Belehrung über das Verbot der "reformatio in peius" ist nicht vorgeschrieben. Sie ergibt sich aus dem Gesetz. Dennoch kann ein Beschluss, der gegen das gesetzlich normierte Verbot der Schlechterstellung verstößt, nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, es sei denn, der Betroffene sei in seinem Vertrauen auf eine gerichtliche Zusage enttäuscht worden, z.B. dadurch, dass das Gericht bei der Anfrage den Betroffenen auf das Verbot der Schlechterstellung ausdrücklich hingewiesen hatte (BGHSt 32, 394).

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