Rz. 16

 

Arbeitsvertrag

Zwischen

_________________________ (Bezeichnung des Arbeitgebers = natürliche Person, Name und Vorname, Anschrift)

– im Weiteren: Arbeitgeber –

Und

Frau _________________________ (Vorname, Nachname, Anschrift)

– im Weiteren: Arbeitnehmerin –

wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen.

§ 1 Anstellung, Befristung

(1) Der Arbeitnehmer wird ab dem _________________________ als Teilzeitbeschäftigter im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung für die Tätigkeit als _________________________ im privaten Haushalt des Arbeitgebers angestellt.

(2) Der Arbeitgeber behält sich gemäß § 106 GewO die Änderung der jeweils zugewiesenen Tätigkeiten durch Zuweisung anderer, den Fähigkeiten und Kenntnissen des Arbeitnehmers entsprechender gleichwertiger und gleich bezahlter Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers vor.

(3) Das Arbeitsverhältnis wird befristet für die Dauer von _________________________ Monaten geschlossen. Es endet daher mit Ablauf des _________________________, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Alternativ:

(3) Der Arbeitnehmer wird für eine Dauer von _________________________ Arbeitstagen eingestellt.

§ 2 Arbeitszeit, Verteilung, Überstunden

(1) Die Arbeitszeit beträgt wöchentlich _________________________ Stunden.

(2) Die Arbeit verteilt wird an 5 Tagen pro Woche geleistet (Montag bis Freitag)

Alternativ (70-Tages-Variante):

(2) Die Arbeitstage sind innerhalb einer Zeit vom _________________________ bis _________________________ zu leisten. Arbeitstage sind: _________________________ An diesen Tagen beginnt für den Arbeitnehmer die Arbeit um _________________________ Uhr und endet um _________________________ Uhr.

(3) Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden in einem angemessenen Maße verpflichtet ist.

§ 3 Vergütung

(1) Der Arbeitnehmer erhält eine Stundenvergütung i.H.v. _________________________ EUR brutto/Stunde.

(2) Die Arbeitsvergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos.

(3) Der Arbeitnehmer wird innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Konto einrichten und dies der Arbeitgeberin mitteilen.

Alternativ:

(3) Die Kontoverbindung des Arbeitnehmers lautet:

Konto: _________________________ BLZ: _________________________ Kto.-Nr.: _________________________

§ 4 Urlaubsregelung

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub nach weiterer Maßgabe des BUrlG.

§ 5 Arbeitsverhinderung

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung ist unverzüglich, wenn sie bis spätestens zum allgemeinen Dienstbeginn am ersten Arbeitstag der Verhinderung erfolgt.

(2) Im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist spätestens am 3. Tag der ­Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als bescheinigt, ist dies spätestens am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Innerhalb von drei Tagen ab dem Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ist eine neue Bescheinigung vorzulegen. Die Arbeitgeberin kann im Einzelfall ohne Begründung die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch schon nach dem ersten Krankheitstag verlangen.

(3) Bei begründeten Zweifeln des Arbeitgebers an dem Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit oder auf Veranlassung des Werksarztes hat sich der Arbeitnehmer einer vertrauensärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Etwaige Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den untersuchenden Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden, soweit es die Mitteilung des Behandlungsergebnisses (arbeitsunfähig/arbeitsfähig) betrifft.

(4) Im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit wird Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Vorschriften gewährt.

§ 6  Nebentätigkeit(en)

(1) Die Ausübung einer weiteren Tätigkeit, gleich ob gegen Vergütung oder unentgeltlich, auch die Annahme eines weiteren Minijobs, bedarf der vorherigen schriftlichen Anzeige an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat das Recht, der Aufnahme zu widersprechen, wenn hierdurch seine Belange betroffen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Aufnahme der weiteren Tätigkeit die Erfüllung der Pflichten aus diesem Arbeitsvertrag beeinträchtigt werden oder hierdurch die Voraussetzungen der geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen würden. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich in jedem Falle, bei der Ausübung einer Nebentätigkeit die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes so einzuhalten, dass die Arbeitsleistung im Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Arbeitnehmer wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verpflichtung zur Mitteilung einer oder mehrerer weiterer Beschäftigung(en) insbesondere gemäß § 28o SGB IV besteht, da die Tatsache einer weiteren Beschäftigung u.U. sozialversicheru...

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