Rz. 15

 

Arbeitsvertrag

Zwischen

_________________________ (Bezeichnung des Arbeitgebers = natürliche Person, Name und Vorname, Anschrift)

– im Weiteren: Arbeitgeber –

und

Frau _________________________ (Vorname, Nachname, Anschrift)

– im Weiteren: Arbeitnehmerin –

wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen:

§ 1 Anstellung, Probezeit

(1) Der Arbeitnehmer wird ab dem _________________________ als Teilzeitbeschäftigter für die Tätigkeit als _________________________ im privaten Haushalt des Arbeitgebers angestellt.

(2) Die Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt gemäß § 106 GewO.

(3) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.

§ 2 Arbeitszeit, Überstunden

(1) Die Arbeitszeit beträgt wöchentlich _________________________ Stunden.

(2) Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden in einem angemessenen Maße verpflichtet ist. Bis zu einem Umfang von _________________________ Stunden pro Monat gelten Überstunden als mit dem Grundgehalt abgegolten.

§ 3 Vergütung

(1) Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung i.H.v. _________________________ EUR brutto.

(2) Die Arbeitsvergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos.

(3) Der Arbeitnehmer wird innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Konto einrichten und dies der Arbeitgeberin mitteilen.

Alternativ:

(3) Die Kontoverbindung des Arbeitnehmers lautet:

Konto: _________________________ BLZ: _________________________ Kto.-Nr.: _________________________

§ 4 Sozialversicherung

(1) Nach den bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ist der Arbeitnehmer versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für eine adäquate soziale Absicherung hat der Arbeitnehmer selbst zu sorgen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag in Höhe von derzeit [...]% des Arbeitsentgelts in die Rentenversicherung ein. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diesen Beitrag auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag (derzeit [...]%) aufzustocken, aktuell also [...]% des periodisch vereinbarten Arbeitslohns einzuzahlen. Die Einzahlung erfolgt durch Einbehalt vom Arbeitsentgelt und Abführung durch den Arbeitgeber.

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich statt der Versicherungspflichtigkeit in der Rentenversicherung für die Versicherungsfreiheit zu entscheiden (sog. Opt-out). Entscheidet der Arbeitnehmer sich für diese Möglichkeit, ist er versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung und muss keinen Aufstockungsbeitrag zur Rentenversicherung zahlen. Ansprüche in der Rentenversicherung werden in diesem Falle nicht erworben.

(2)  Solchermaßen belehrt erklärt der Arbeitnehmer:

___ Ich möchte von der Möglichkeit des Opt-out Gebrauch machen und somit keinen Versicherungsbeitrag in die Rentenversicherung einzahlen. Ich entscheide mich daher für die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mir ist bekannt, dass ich aus dem Minijob in diesem Falle auch keine Ansprüche auf Altersrente erwerbe.

Alternativ:

___ Ich erkläre, dass ich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein möchte. Ich wünsche daher, auf eigene Kosten die Rentenversicherungsbeiträge auf den vollen Beitragssatz aufzustocken und erkläre mich damit einverstanden, dass der Arbeitgeber den Aufstockungsbeitrag, derzeit [...]% des periodisch vereinbarten Arbeitslohns, vom Arbeitsentgelt einbehält und an den zuständigen Rentenversicherungsträger abführt.

§ 5 Urlaubsregelung

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub nach weiterer Maßgabe des BUrlG.

§ 6 Arbeitsverhinderung

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung ist unverzüglich, wenn sie bis spätestens zum allgemeinen Dienstbeginn am ersten Arbeitstag der Verhinderung erfolgt.

(2) Im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist spätestens am 3. Tag der ­Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als bescheinigt, ist dies spätestens am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Innerhalb von drei Tagen ab dem Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ist eine neue Bescheinigung vorzulegen. Die Arbeitgeberin kann im Einzelfall ohne Begründung die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch schon nach dem ersten Krankheitstag verlangen.

(3) Im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit wird Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Vorschriften gewährt.

§ 7  Nebentätigkeit(en)

(1) Die Ausübung einer weiteren Tätigkeit, gleich ob gegen Vergütung oder unentgeltlich, auch die Annahme eines weiteren Minijobs, bedarf der vorherigen schriftlichen Anzeige an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat das Recht...

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