Rz. 7

In Binnenschifffahrtssachen, die sich auf Sachverhalte auf dem Rhein (bzw. der Mosel) beziehen, ist eine dreischrittige Prüfungsfolge empfehlenswert:[7]

1. Ist die Spezialzuständigkeit des Rhein- (bzw. Mosel-)schifffahrtsgerichts nach Art. 34, 34bis MA (bzw. Art. 34, 35 MoselV) gegeben?
2. Falls nein: Ist die Spezialzuständigkeit des Schifffahrtsgerichts nach § 2 BinSchVfG gegeben?
3. Falls nein: Es besteht die allgemeine Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 23 GVG) oder des Landgerichts (§ 71 GVG).

In Binnenschifffahrtssachen, die sich auf Sachverhalte beziehen, die Bezug zu Gewässern aufweisen, die nicht Rhein oder Mosel sind (z.B. Donau, Main, Neckar, Bodensee), ist die Prüfung auf die oben unter Ziffer 2 und 3 dargestellten zwei Schritte beschränkt.

 

Rz. 8

Die Abgrenzung, ob für eine bestimmte Klage die sachliche Spezialzuständigkeit eines Rheinschifffahrtsgerichts oder aber eines Schifffahrtsgerichts eröffnet ist, gestaltet sich häufig nicht einfach. ­Insbesondere wäre es ein Trugschluss anzunehmen, dass alle Vorfälle auf dem Rhein automatisch zur Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte führen. § 14 Abs. 2 BinSchVfG stellt klar, dass Rheinschifffahrtssachen nur die in den Art. 34 und 34bis MA bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind, die sich auf Vorgänge auf dem Rhein abwärts von der deutsch-schweizerischen Grenze beziehen. Art. 34 Abs. 2 MA umfasst vier Tatbestände, von denen der dort unter lit. c) genannte der praktisch bedeutsamste ist: Klagen "wegen der Beschädigungen, welche Schiffer während ihrer Fahrt oder beim Anlanden anderen verursacht haben". Der Wortlaut wird in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig als "missglückt", weil viel zu eng, bezeichnet, da es erklärtes Ziel der Signaturstaaten der MA war und ist, dass möglichst viele Havarie-relevanten Vorgänge auf dem Rhein in die Entscheidungszuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichtsbarkeit fallen sollen.[8] Der Katalog des Art. 34 Abs. 2 MA enthält nur eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung.

Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass in die Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte alle Gerichtsstreitigkeiten wegen Schäden einbezogen werden, die Schiffe, während sie zur Schifffahrt verwendet werden, anderen zufügen.[9] So wurde beispielsweise in der Rechtsprechung die Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte nicht nur bei Klagen gegen den Schiffsführer, sondern auch für Klagen gegen andere Besatzungsmitglieder, die Lotsen oder gegen den für Besatzungsverschulden haftenden Schiffseigner und den Ausrüster bejaht.[10] Der (Nur-)Frachtführer wird jedoch nicht erfasst.[11]
Auch wird das Tatbestandsmerkmal der "Fahrt" dahingehend ausgelegt, dass alle Streitigkeiten erfasst sind, die Schiffe während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zur Schifffahrt anderen zufügen. Dies umfasst alle Phasen von der Indienststellung bis zur Abwrackung, also ebenfalls das Stillliegen.[12] Gleichermaßen befindet sich ein Schiff, das flott auf dem Wasser liegt, in Betrieb und damit in "Fahrt", selbst wenn es vor der Werft liegt, die noch Bordarbeiten durchführen muss. Eine Zuständigkeit des Rheinschifffahrtsgerichts liegt vor.[13]
Seit vielen Jahren wird in der deutschen Rechtsprechung die Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angenommen,[14] es sei denn, die Klage wird auf Amtspflichtverletzung gestützt;[15] die BK ZKR verneint demgegenüber die Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte für Klagen, die auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützt werden, hält jedoch einen Beschluss, durch den ein Schifffahrtsgericht einen solchen Rechtsstreit in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung an das Rheinschifffahrtsgericht verweist, für unanfechtbar, §§ 281 Abs. 2, 512, 548 ZPO, und auch für sich selbst aus Gründen der Prozessökonomie für verbindlich, obgleich nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts ein internationales Gericht wie die BK ZKR an Entscheidungen nationaler Gerichte nicht gebunden sei.[16] In einem Fall, in dem die Beklagten vor dem Rheinschifffahrtsgericht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verklagt worden waren, die Unzuständigkeit jedoch nicht rügten, entschied die BK ZKR, die Beklagten hätten sich durch schlüssiges Verhalten der Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte "unterworfen" und in einem "Widerruf der Unterwerfung" im Berufungsverfahren sei ein unzulässiges venire contra factum proprium zu sehen.[17]
Für die Entscheidung eines Rechtsstreits über die Haftung der Betreiberin einer Rheinfähre wegen Verletzung der bürgerlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht für Landestellen sind die Rheinschifffahrtsgerichte zuständig.[18]
Gemäß Art. 34 Nr. II lit. c MA sind die Rheinschifffahrtsgerichte sachlich zuständig, wenn die Klagen ausdrücklich nicht auf einen Vertrag gestützt werden, sondern ausschließlich deliktische Ansprüche geltend gemacht werden. Um...

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