Rz. 163

Grundsätzlich kann Beteiligter eines Verfahrens, die Feststellung des Bestehens eines Verlöbnisses oder die Rechtsfolgen der Auflösung des Verlöbnisses betreffend, nur derjenige sein, der auch Anspruchsinhaber bzw. Anspruchsgegner ist, der also den Schaden als Verlobter, ehemals Verlobter oder Dritter im oben genannten Sinne selbst erlitten oder verursacht hat. Das sind die Verlobten und die in § 1298 Abs. 1 BGB genannten Dritten. Zwar ist das Verlöbnis ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, kann also nur durch die Beteiligten selbst und nicht durch einen Stellvertreter abgeschlossen werden. Aber die hieraus erwachsenen Ansprüche sind nicht höchstpersönlich. Sie sind somit vererblich. Deshalb erweitert sich die Antragsbefugnis auf den Rechtsnachfolger des jeweiligen Anspruchsinhabers.[165]

 

Rz. 164

Die aufgezählten Ansprüche können also nicht nur von den (ehemals) Verlobten bzw. den jeweils genannten Dritten – im Zweifel den Eltern der Verlobten – geltend gemacht werden, sondern auch von deren Erben. Die Ansprüche können zudem abgetreten werden.

 

Rz. 165

 

Hinweis

Antragsbefugte sind:

die Verlobten selbst,
die jeweiligen Rechtsnachfolger der Verlobten,
die Dritten im Sinne der jeweiligen Norm und
die jeweiligen Rechtsnachfolger der Dritten.
[165] FormB FA-FamR/Weismann, Kap. 10 Rn 8.

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