Rz. 6

In der Regel können Willenserklärungen auch durch einen Stellvertreter abgegeben werden, §§ 164 ff. BGB. Der Stellvertreter gibt in diesen Fällen eine eigene Willenserklärung im fremden Namen ab. Bei einer Willenserklärung, die auf Eingehung eines Verlöbnisses gerichtet ist, besteht diese Möglichkeit nicht. Es handelt sich bei einem Verlöbnis um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft.[6] Bei einem höchstpersönlichen Rechtsgeschäft ist die Vertretung sowohl in Bezug auf den Willen als auch in die Erklärung ausgeschlossen.[7] Rechtsfolge einer trotzdem ausgeübten Stellvertretung dürfte Nichtigkeit des Verlöbnisses sein. Die Möglichkeit einer Genehmigung nach § 177 BGB anzunehmen, wäre nicht folgerichtig, da die Stellvertretung von vornherein nicht zulässig ist.

[6] Palandt/Brudermüller, § 1297 BGB Rn 1; FAKomm-FamR/Weinreich, § 1297 BGB Rn 5; Rauscher, Familienrecht, Rn 108.
[7] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.6.2011 – 3 Wx 56/11, openJur 2012, 80573, MDR 2011, 984.

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