Rz. 73

Bei einer einverständlichen Entlobung muss es sich eigentlich um einen Aufhebungsvertrag handeln. Ein Aufhebungsvertrag kann, da bestehend aus zwei Willenserklärungen, auch konkludent abgeschlossen werden. Deshalb wird in der Rechtsprechung zum Teil vertreten, dass ein Verlöbnis endet, wenn die Verlobten nicht innerhalb eines gewissen Zeitraumes die Ehe miteinander eingegangen sind.[88] Denn dann stelle sich die Frage, ob nach Ablauf von beispielsweise fünf oder sechs Jahren überhaupt und immer noch von einem ernsthaft gemeinten Eheversprechen die Rede sein könne.[89]

 

Rz. 74

 

Hinweis

Das Verlöbnis endet in folgenden Fällen:

Eheschließung,
einverständliche Entlobung,
Tod eines Verlobten,
Rücktritt.
[88] Z.B. OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.2.2011 – 3 W 73/10, Landesrechtsprechung Baden-Württemberg, openJur 2012, 64324; FAKomm-FamR/Weinreich, § 1297 BGB Rn 4.
[89] OLG Rostock, Beschl. v. 22.7.2014 – 20 Ws 178/14, openJur 2014, 16953; AG Göttingen, Urt. v. 11.6.2010 – 74 IN 270/04; a.A.: OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.3.2009 – 11 W 1/09, JurionRS 2009, 16725, FamRZ 2009, 2004.

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