Rz. 48

Muster 3.10: Ratenzahlungsantrag im Strafverfahren

 

Muster 3.10: Ratenzahlungsantrag im Strafverfahren

_________________________ (Amtsgericht)1

_________________________ (Anschrift)

Per Telefax: _________________________

In der Strafsache gegen

_________________________ (Mandant)

Aktenzeichen: _________________________

wird gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt,

dem Mandanten nachzulassen, die mit Urt. v. _________________________ festgesetzte Geldstrafe nebst den Verfahrenskosten 2 in monatlichen Raten à _________________________ zu zahlen.

Begründung:

Der Mandant sieht sich aufgrund seiner finanziellen Verpflichtungen nicht in der Lage, die Geldstrafen nebst Verfahrenskosten als Einmalzahlung zu leisten. Der Mandant befindet sich derzeit in Ausbildung und hat ein monatliches Nettoeinkommen von ca. _________________________ EUR. Über weiteres Vermögen verfügt der Mandant nicht. Den entstandenen Sachschaden in Höhe von _________________________ (Fahrzeuge etc.) und die Regressforderungen der Kfz-Versicherung bringt der Mandant in monatlichen Raten auf.

Nach Abzug von Wohnmietanteil, Versicherungsbeiträgen, Auslagen für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs und Lebensmittel sowie sonstige Lebenserhaltungskosten ist der Mandant lediglich zu einer ratenweisen Zahlung der Geldstrafe imstande. Soweit diesbezüglich weitere Nachweise erforderlich sein sollten, bitte ich diese direkt über den Mandanten anzufordern.

Um eine Übersendung einer Abschrift der Ratenzahlungsbewilligung an mein Büro wird höflich gebeten.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 49

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 3.10

Fußnote 1

Formal richtiger Adressat des Ratenzahlungsantrags ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde bzw. die Amtsanwaltschaft, soweit letzterer durch die Landesjustizverwaltung die Strafvollstreckung übertragen worden ist (siehe §§ 451, 459a StPO).

 

Rz. 50

 

Tipp

Die Stellung eines Ratenzahlungsantrags wird in der Praxis indes häufig übersehen oder vergessen. Insoweit empfiehlt es sich für eine rationelle Mandatsbearbeitung, den Ratenzahlungsantrag gegenüber dem Gericht anzubringen. Da die amtlichen Ermittlungsakten erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Vollstreckungsbehörde zugeleitet werden, wird der Ratenzahlungsantrag diesen Akten unmittelbar beigefügt. Die Antragstellung gegenüber dem Gericht ermöglicht dem Anwalt einen zügigen Abschluss des Bußgeld-/Strafmandats, insbesondere die zeitnahe gebührenrechtliche Abrechnung. In Strafsachen sieht das RVG nach dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Nr. 4204 VV eine Mittelgebühr von 165 EUR vor, in Bußgeldsachen gemäß Nr. 5200 VV eine Mittelgebühr von 65 EUR. Hinzuzusetzen ist die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG.

 

Rz. 51

 

Tipp

Soweit die Geldstrafe oder -buße einen Betrag von 250 EUR nicht unterschreitet, sind die Kosten des Strafvollstreckungsverfahrens von einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung regelmäßig mit umfasst. Eine schriftliche Deckungsanfrage an den RSV sollte vorsorglich gestellt werden.

 

Rz. 52

Fußnote 2

Nach § 459a Abs. 4 StPO erstreckt sich die Entscheidung über Zahlungserleichterungen auch auf die Kosten des Verfahrens, wobei die Entscheidung auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden kann.

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