Rz. 7

Muster 3.2: Deckungsanfrage für die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen

 

Muster 3.2: Deckungsanfrage für die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Kanzlei-Geschäftszeichen: _________________________

_________________________ (Mandantschaft) wegen Verdacht _________________________

Versicherungsnummer: _________________________

_________________________ (Anrede),

in der vorbezeichneten Angelegenheit zeige ich kraft anwaltlich versicherter Vollmacht an, dass mich die o.g. Mandantschaft mit ihrer anwaltlichen Beratung und Vertretung beauftragt hat. Zum Gegenstand und Umfang der Beauftragung darf zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die beigefügten Schreiben und Unterlagen Bezug genommen und vollinhaltlich vorgetragen werden.

Namens und in Vollmacht der Mandantschaft darf ich Sie höflich um Deckungsschutz für den konkreten Fall und um Freistellung der Mandantschaft von der anliegenden Vergütungsvorschussrechnung bitten.1 Den in Anlage ausgewiesenen Gebührenvorschuss möchten Sie bitte bis zum _________________________ direkt auf mein im Briefkopf genanntes Kanzleikonto überweisen. Nach Abschluss der Angelegenheit werde ich die Gebühren unaufgefordert abrechnen.

Rein vorsorglich weise ich höflich darauf hin, dass die Vorschussanforderung namens der Mandantschaft erfolgt und nur vorbehaltlose Vorschusszahlungen akzeptiert werden. Sollte von Ihnen in der Deckungszusage oder einem Abrechnungsschreiben ein Vorbehalt erklärt werden, würde ich bereits jetzt diesem ausdrücklich widersprechen.2

Falls im vorliegenden Fall weitere Informationen zum Rechtsschutzversicherungsvertrag erwünscht werden sollten, würde ich Sie bitten, sich ausschließlich an die Mandantschaft bzw. Versicherungsnehmer zu wenden, weil mir weitergehende Informationen nicht vorliegen. Für Ihr Verständnis darf ich mich bereits jetzt bedanken. Weitere Rechtsschutzversicherungen bestehen nicht.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 8

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 3.2

Fußnote 1

Gemäß § 9 RVG hat der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten und Auftraggeber einen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Vorschusses für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen des Verfahrens. Der Rechtsschutzversicherer (RSV) ist verpflichtet, den Mandanten von dem Vorschussverlangen freizustellen. Von der Möglichkeit der Vorschusszahlung sollte – besonders in Verkehrsstrafsachen – stets Gebrauch gemacht werden, dient der Vorschuss doch der Gebührensicherung und erspart dem Verteidiger viele ärgerliche Probleme: Nicht selten sind Mandanten nach Abschluss des Falls, insbesondere wenn das erhoffte Ergebnis ausblieb, nur zögerlich, vielleicht auch gar nicht mehr bereit, die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu begleichen. Die RSV wiederum können bei Vorsatzverurteilung dem Gebührenverlangen des Verteidigers ihre Leistungsfreiheit aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag entgegenhalten oder die Aufrechnung mit etwaig bestehenden Prämienrückständen erklären.

 

Rz. 9

 

Exkurs

Beim Vorwurf einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr besteht bereits im Ermittlungsverfahren vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft regelmäßig (vorläufiger) Kostenschutz durch die Rechtsschutzversicherung. Wird gegen den Mandanten also ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs einer sogenannten Verkehrsstraftat geführt, wie z.B. wegen des Verdachts der Gefährdung des Straßenverkehrs, wegen des Verdachts der Trunkenheitsfahrt oder des unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a., so muss der (Verkehrs-)Rechtsschutzversicherer grundsätzlich eine sogenannte eingeschränkte Deckungszusage erteilen, die unter dem Vorbehalt steht, dass später keine Vorsatzverurteilung erfolgt. Solange dies nicht der Fall ist, hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag, also z.B. auch auf Vorschusszahlungen auf die zu erwartenden Rechtsanwaltskosten. Wird das Verfahren eingestellt oder wird der Mandant lediglich wegen fahrlässiger Begehungsweise verurteilt, besteht endgültiger Kostenschutz. Erfolgt hingegen eine Vorsatzverurteilung, so kann der Rechtsschutzversicherer allerdings bereits erbrachte Leistungen von der Mandantschaft zurückfordern (rückwirkender Deckungsverlust).

 

Rz. 10

 

Achtung

Streitbefangen im Hinblick auf den Leistungsumfang in der Rechtsschutzversicherung sind nicht selten Fallkonstellationen, in denen sich der Mandant dem Verdacht einer Kombination aus Vorsatz- und Fahrlässigkeitstat ausgesetzt sieht oder sogar eine entsprechende Verurteilung erfolgt. Einige Rechtsschutzversicherer (RSV) berufen sich in diesen Konstellationen zum Nachteil ihrer Versicherungsnehmer (VN) bzw. der mitversicherten Person auf eine (teilweise) Leistungsfreiheit und nehmen für sich per se ein Quotelungsrecht in Anspruch, indem beispielsweise nur 50 % der Rechtsanwaltsvergütung erstattet werden. Indes sehen die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) der üblichen Standardv...

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