Rz. 2

Muster 3.1: Akteneinsichtsgesuch bei Fahrerermittlung bzw. Kennzeichenanzeige

 

Muster 3.1: Akteneinsichtsgesuch bei Fahrerermittlung bzw. Kennzeichenanzeige

_________________________ Polizeibehörde1

_________________________ (Anschrift)

Per Telefax: _________________________

Mandant:2 _________________________ als Halter des Pkw, amtliches Kennzeichen _________________________

Aktenzeichen: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit zeige ich kraft anwaltlich versicherter Vollmacht an, dass mich die o.g. Mandantschaft als Halter des Pkw, amtliches Kennzeichen _________________________ mit ihrer anwaltlichen Beratung und Vertretung beauftragt hat.

Namens und in Vollmacht des Mandanten beantrage ich gegenüber der Staatsanwaltschaft

AKTENEINSICHT

in den Ermittlungsvorgang, insbesondere in die Haupt- und Verfahrensakten, sämtliche Beiakten, Beweismittelordner und sonstige Beweisstücke unter Mitnahme der amtlichen Ermittlungsakten in mein Büro. Insoweit wird um Mitteilung gebeten, wann die amtlichen Ermittlungsakten auf der Geschäftsstelle zur Mitnahme bereit liegen.

Der Mandant macht zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäß der §§ 52, 55 StPO Gebrauch. Den angebotenen Vernehmungstermin wird der Mandant nicht wahrnehmen. Eine Stellungnahme zur Sache bleibt nach gewährter Akteneinsicht vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 3

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 3.1

Fußnote 1

Zwar entscheidet über die Gewährung der Akteneinsicht im vorbereitenden Verfahren die Staatsanwaltschaft (bzw. Amtsanwaltschaft), § 147 Abs. 5 S. 1 StPO. Tatsächlich wird aber bereits aus Kapazitätsgründen die Hauptermittlungsarbeit durch die Polizeibeamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft übernommen, § 152 GVG, §§ 161, 163 StPO. Da gerade in Verkehrsstrafsachen zu Beginn des Ermittlungsverfahrens wichtige Weichen für den späteren Verfahrensausgang gestellt werden, ist eine frühzeitige Vertretungsanzeige gegenüber der Polizei ratsam. Das Akteneinsichtsgesuch wird in der Praxis dem Vorgang beigefügt und nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen zusammen mit den anderen Verfahrensakten an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung und Entscheidung abgegeben.

 

Rz. 4

Fußnote 2

Hauptverteidigungslinie ist bei den Kennzeichenanzeigen zumeist immer die Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt. Die hier gewählte Formulierung "als Halter" soll gegenüber der Polizei den nachteilhaften Eindruck vermeiden, man gehe selbst von der Beschuldigteneigenschaft der Mandantschaft und somit dessen Fahrereigenschaft aus, obwohl diese Tatsachen den Ermittlungsbehörden gerade noch nicht bekannt sind.

 

Rz. 5

 

Achtung

Häufig kommt es im Rahmen von Unfallfluchtfällen zu Fahrzeuggegenüberstellungen, die seitens der ermittelnden Polizeibeamten nicht selten zu einer Vernehmung oder zu einer Gegenüberstellung des (vermeintlich) unfallbeteiligten Fahrers genutzt werden.

 

Rz. 6

 

Exkurs

Probleme ergeben sich bei den sogenannten Kennzeichenanzeigen bzw. Fahrerermittlung per Zeugenfragebogen in der Praxis häufig mit der Rechtsschutzversicherung. Weil gegen den Fahrer – zumindest offiziell – noch kein Verfahren eröffnet ist, fehlt es an einem Versicherungsfall i.S.v. § 4 Abs. 1 c) ARB 2008, Ziff. 2.4.3 ARB 2012. Oftmals lehnen die RSV die Erteilung einer Deckungszusage (vorschnell) ab. Denn nicht selten erfolgt die Versendung eines Zeugenfragebogens an den Halter nur unter ermittlungstaktischen Gesichtspunkten, um ihn – möglichst unverteidigt – zu einer (unbedachten) Aussage zu veranlassen. Tatsächlich jedoch zählt der Halter in diesen Fällen behördenintern zum engsten Kreis der Verdächtigen, hat also eine Quasi-Beschuldigtenstellung inne. Soweit die RSV die Deckungszusage für das konkrete Strafverfahren (oder Bußgeldverfahren) verweigern, würden Sie den Mandanten de facto zwingen, zwecks Erteilung einer Deckungszusage immer eine Aussage – unter Umständen auch zu seinem Nachteil – gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu tätigen. Aus Verbrauchersicht zu begrüßen ist deshalb die großzügige Behandlung dieser kostentechnischen Problematik durch einige wenige RSV.

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