Rz. 92

Der Gesetzgeber hat geregelt, dass eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, nichtig ist.

 

Rz. 93

Fraglich ist, was unter dem Begriff der "gesetzlichen Vergütung" zu verstehen ist. Teubel und Bischof gehen davon aus, dass die Wahlanwaltsvergütung die gesetzliche Vergütung im Sinne des § 3a Abs. 3 S. 1 RVG ist und damit eine Vereinbarung über die Differenz zwischen PKH- und Wahlanwaltsgebühren grundsätzlich wirksam sei; das Recht zur Forderung dieser Vergütung allerdings an § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheitere und der Mandant über diese Vorschrift vor einer Vergütungsforderung des Anwalts aus der wirksamen Vereinbarung geschützt ist.[67] Sobald die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben wird (§ 124 ZPO), gilt § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr und es ist möglich, die vereinbarte Vergütung zu fordern. Die Sperrwirkung greift darüber hinaus erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe, nicht aber schon, wenn die Prozesskostenhilfe nur beantragt ist. Auch das Berufsrecht verbietet eine Gebührenanforderung erst, wenn PKH bewilligt ist, § 16 Abs. 2 BerufsO. Nur eine Vereinbarung, die für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die Wahlanwaltsvergütung regelt, wäre nach Ansicht von Bischof und Teubel nichtig.

 

Rz. 94

Der Abschluss einer höheren als die gesetzliche Wahlanwaltsvergütung, die nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG in jedem Fall unstreitig nichtig wäre, ist aber ohnehin wirtschaftlich nicht sinnvoll, da die Staatskasse Zahlungen des Mandanten, die über den gesetzlichen Gebühren nach § 13 RVG liegen, mit der Zahlung aus der Staatskasse nach § 49 RVG verrechnet. Eine solche Vereinbarung würde also ohnehin nur zu Lasten des Mandanten gehen.

[67] Bischof in Bischof/Jungbauer, u.a., RVG, 7. Aufl. 2015, § 3a Rn 50 f. Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2010, § 3a Rn 57 f.; ebenso auch Mayer in Gerold/Schmidt, 22. Aufl, § 3a Rn 36.

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