Rz. 86
In § 3a Abs. 1 S. 3 RVG hat der Gesetzgeber die bisher nur durch die Rechtsprechung angenommene Hinweispflicht des Anwalts aufgenommen, dass die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf zu enthalten hat, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Wie schon die Rechtsprechung möchte der Gesetzgeber den Rechtsuchenden durch diese nunmehr gesetzlich geregelte Hinweispflicht klarmachen, dass eine über die gesetzliche Vergütung hinausgehende vereinbarte Vergütung von ihm selbst zu tragen ist.
Rz. 87
Die Hinweispflicht in § 3a Abs. 2 RVG hat nach Ansicht von Kilian eine Berechtigung nur dann, wenn die vereinbarte die gesetzliche Vergütung übersteigt.[62] Der Gesetzgeber fordert diesen Hinweis jedoch uneingeschränkt.
Rz. 88
Nach Kilian[63] kann die Verletzung der Aufklärungspflicht (ebenso wie die Verletzung der Pflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO) zu einem Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB führen.[64]
Rz. 89
Der fehlende Hinweis auf die mangelnde Kostenerstattung verstößt zwar gegen § 3a Abs. 1 S. 3 RVG; dieser Verstoß führt aber nicht zur Anwendung von § 4b RVG, der lediglich bei Verstößen gegen die Sätze 1 und 2 des § 3a Abs. 1 RVG greife. Die Vereinbarung bezüglich des ersten Auftragskomplexes sah das OLG Karlsruhe daher in einer Entscheidung, die mehrere Komplexe betraf, als wirksam an.[65]
Rz. 90
Der BGH hat zwischenzeitlich entschieden, dass ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG den Vergütungsanspruch des Anwalts unberührt lässt.[66]
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