Rz. 119
Die Frage, ob der Zuschlag angemessen ist, ist aus der Sicht der Vertragspartner oder Vertragspartnerinnen für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen.[76]
Rz. 120
Der Gesetzgeber hält für die Beurteilung die Berücksichtigung von zwei Umständen für erforderlich:
Zitat
▪ | Zum einen muss der Zuschlag umso größer sein, je weiter im Misserfolgsfall die gesetzliche Mindestvergütung unterschritten werden soll. Wird also vereinbart, dass im Falle des Misserfolgs der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin keine Vergütung erhalten soll (no win, no fee), muss der Zuschlag größer sein, als in einem Fall, in dem der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin auch im Misserfolgsfall eine – unter der gesetzlichen Mindestvergütung liegende – Grundvergütung erhalten soll (no win, less fee). |
▪ | Zum anderen muss der Zuschlag umso größer sein, je geringer die Erfolgsaussichten sind. Beträgt die Erfolgsaussicht 50 % wird im Allgemeinen ein Zuschlag angemessen sein, dessen Wert der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestvergütung im Misserfolgsfall entspricht. Sind die Erfolgsaussichten größer, genügt ein niedrigerer Zuschlag, sind die Erfolgsaussichten geringer muss der Zuschlag größer sein.[77] |
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