Rz. 205

Der Auslagenersatz für Geschäftsreisen des Anwalts ist in den Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG geregelt. Will der Rechtsanwalt höhere Reisekosten mit dem Mandanten abrechnen, z.B. eine höhere Kilometerpauschale als 0,50 EUR pro gefahrenem Kilometer oder eine höhere Abwesenheitspauschale, bietet sich der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an. Das gleiche gilt, wenn – auch um späteren Streit zu vermeiden – vereinbart werden soll, dass bei Geschäftsreisen erste Klasse oder Business-Class gebucht werden kann. Auch bei sogenannten "Hausbesuchen" ist zu empfehlen, eine Abwesenheitspauschale und Fahrtkosten zu vereinbaren, vor allem dann, wenn die Anreise innerhalb der gleichen Gemeinde erfolgt, denn hierfür sieht das RVG keine Auslagenerstattung vor.

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