Rz. 107

Weitere Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 4a Abs. 1 S. 1 RVG).

 

Rz. 108

Der Gesetzgeber definiert den Begriff der "verständigen Betrachtung" wie folgt:

Zitat

"Die "verständige Betrachtung" erfordert, dass nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch die finanziellen Risiken und deren Bewertung durch den einzelnen Auftraggeber bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren berücksichtigt werden."[70]

Zu prüfen ist vor Abschluss eines Erfolgshonorars immer die individuelle Lebenssituation der konkret betroffenen rechtsuchenden Person.[71]

Damit ist auch eine "hohe Abneigung gegen die Übernahme eines Prozessrisikos zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses" zu prüfen, die kaum einer gerichtlichen Bewertung unterzogen werden kann.

 

Rz. 109

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung sind nicht:[72]

eine regelrechte Bedürfnisprüfung ähnlich der PKH,
eine Pflicht des Mandanten zur umfassenden Verwertung seines Vermögens,
die Einholung von Angeboten durch den Rechtssuchenden bei mehreren Anwälten,
die Beauftragung eines besonders preiswerten Rechtsanwalts.

Kilian geht so weit, dass er die Auffassung vertritt, dass die Auswahlentscheidung des Rechtssuchenden zu akzeptieren ist. Diese Ansicht ist zu bejahen.

 

Rz. 110

Sofern der Rechtssuchende aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe hätte, diese jedoch aus anderen Gründen (z.B. mangelnde Erfolgsaussicht) nicht erhält, ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig.

Im Übrigen ist sicherlich auch eine Abwägung bei vermögenden Parteien vorzunehmen, wenn aufgrund eines hohen Gegenstandswertes und geringer Erfolgsaussichten der Mandant das Kostenrisiko für die eigenen Anwaltskosten auf den Anwalt abwälzen möchte.

 

Rz. 111

Der Gesetzgeber zählt eine Reihe von Fällen auf, in denen er sich den Abschluss eines Erfolgshonorars (zulässigerweise) vorstellen kann:

Geltendmachung zweifelhafter Wiedergutmachungsansprüche,
Durchsetzung einer hohen, bestrittenen Schmerzensgeldforderung,
Geltendmachung von Vergütungsansprüchen mittelständischer Unternehmen, denen Gewährleistungsrechte entgegengesetzt werden,
Arzthaftungsstreitigkeiten eines Patienten,
Baustreitigkeiten eines Bauherrn.

Dabei hält der Gesetzgeber die Regelung des § 4a RVG für so flexibel, dass sie z.B. auch einem mittelständischen Unternehmen im Falle eines großen Bauprozesses die Möglichkeit eröffnet, ein anwaltliches Erfolgshonorar zu vereinbaren.[73]

 

Rz. 112

Aus § 4a Abs. 1 S. 1 RVG ergibt sich ohne Zweifel, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Erfolgshonorars zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen müssen. Liegen die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht vor, bleibt eine unwirksame Vereinbarung auch unwirksam, wenn sich die Voraussetzungen später zugunsten des Anwalts im Hinblick auf die Zulässigkeit eines Erfolgshonorars verändern. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei einem nachträglichen Entfallen der Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 S. 1 RVG kein pflichtwidriges Handeln vorliegt und nach meiner Auffassung der Anwalt auch nicht verpflichtet ist, die Erfolgshonorarvereinbarung abzuändern.

 

Rz. 113

Es stellt sich die Frage, inwieweit der Rechtssuchende verpflichtet ist, vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung zunächst andere Finanzierungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Eine Hinweispflicht bei möglicher Prozesskostenhilfe ergibt sich bereits aus § 16 BerufsO für den Anwalt. M.E. dürfte es auch zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten gehören, den Mandanten auf einen möglichen Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss, z.B. nach § 246 FamFG hinzuweisen.

 

Rz. 114

Möchte der Auftraggeber einen solchen Antrag allerdings nicht stellen, wird eine abgeschlossene Erfolgshonorarvereinbarung dadurch jedoch nicht unwirksam. Zur eigenen Absicherung sollte man sich allerdings vom Auftraggeber unterschreiben lassen, dass er einen solchen Antrag nicht wünscht.

 

Formulierungsbeispiel

Ich bin von meinem Anwalt/meiner Anwältin darauf hingewiesen worden, dass möglicherweise ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für den von mir beabsichtigten Prozess … (genaue Bezeichnung) besteht.

Ich wünsche ausdrücklich, einen solchen Antrag nicht zu stellen.

Ort, Datum, Unterschrift

 

Rz. 115

Was beispielsweise den Einsatz eines Prozessfinanzierers betrifft, so wird darauf hingewiesen, dass diese regelmäßig ohnehin erst bei Streitwerten ab 50.000 EUR bis 100.000 EUR Interesse an der Übernahme bekunden und von dort auch regelmäßig eine Übernahme nur erfolgt, wenn die Erfolgsaussichten hinreichend positiv sind.

Nach meiner Auffassung kann ein Mandant nicht gezwungen werden, die Dienste eines Prozessfinanzierers in Anspruch zu nehmen. Vorhandene Abneigungen des Mandanten gegen Prozessfinanzierer sind zu berücksichtig...

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