Rz. 232

Auch hat sich der BGH[166] sehr anwaltsfreundlich zur Gestaltung von Anwaltshonoraren geäußert. Darin hat er festgehalten, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine vereinbarte Vergütung unangemessen ist, nicht darauf abgestellt werden kann, welches Honorar ggf. als angemessen zu betrachten ist, sondern vielmehr es darauf ankommt, ob die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung nach der gegebenen Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Nur wenn unter Berücksichtigung aller Umstände es mit Treu und Glauben unvereinbar und daher unerträglich wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten, käme die Annahme einer Unangemessenheit in Betracht. Dabei müsse auf die Art des Mandats abgestellt werden, und nicht auf allgemeine Durchschnitts-Stundensätze (hier: 180,00 EUR Düsseldorf). Zeitdifferenzen in der Dauer der Bearbeitung seien aufgrund der individuellen Arbeitsweise von Rechtsanwälten grundsätzlich hinzunehmen.

[166] BGH, Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10, BeckRS 2010, 28750.

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