Rz. 22

Eigenbewegungen der VP können dann Einwirkungen von außen sein, wenn äußere Umstände zum Abweichen von der geplanten und willensgesteuerten Bewegung führen.

 

Beispiele

Umknicken des Fußes an einer Bordsteinkante[45]
Umknicken auf einem stark bremsenden ("stumpfen") Hallenboden[46]
Achillessehnenriss nach Pressball beim Fußballspielen[47]
 

Rz. 23

 

Praxistipp

Ist es zu einem Sturz der VP gekommen und die Verletzung durch den Sturz verursacht, so sind Erwägungen zu einem regulären oder irregulären Ablauf einer Eigenbewegung überflüssig. Es ist demnach an dieser Stelle gleichgültig, ob der Sturz auf Glatteis, unebenen oder ebenen Boden erfolgte, ob also zuvor eine reguläre oder irreguläre Eigenbewegung vorlag. Wenn feststeht, dass der Gesundheitsschaden durch den Aufprall beim Sturz unmittelbar verursacht ist, so ist dieser Aufprall ohne weiteres ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis.[48]

Probleme in diesem Zusammenhang können sich allenfalls bei Unfreiwilligkeit des Sturzes (vgl. Rn 35 ff.) oder bei der Frage ergeben, ob die Ursache bzw. Wirkung des Sturzes einen Ausschlusstatbestand erfüllt.

 

Rz. 24

Auch eine eigentlich planmäßige Eigenbewegung kann dadurch, dass sie eine unerwartete Wendung nimmt, den Unfallbegriff erfüllen.[49] Trifft die VP etwa beim Sprung von einer Mauer unerwartet hart auf den Boden, so ist aufgrund dieser Fehleinschätzung ein von außen wirkendes Ereignis anzunehmen.[50]

[45] OLG Hamm v. 11.6.1975 – 20 U 358/74, VersR 1976, 336.
[47] BGH v. 11.7.1991 – 7 O 9/91, VersR 1992, 1247.
[48] BGH v. 6.7.2011 – IV ZR 29/09, r+s 2011, 400 als Revision zum umstrittenen Urteil des OLG Celle v. 15.1.2009 – 8 U 131/08, zfs 2009, 216 = VersR 2009, 1252, wonach es bei einem durch bloßes Erschrecken der VP verursachten Sturzes, der zu einer Gesundheitsschädigung führte, an einem Unfall fehle, weil nur eine ungeschickte Eigenbewegung vorliege, also kein irregulärer Zustand der Außenwelt.
[49] Beckmann-Mangen, § 47 Rn 19.
[50] Beckmann-Mangen, § 47 Rn 19.

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